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Zivilrecht

OGH: Haftpflichtversicherung – Versicherungsschutz nach Art 1.2.1.1 AHVB 2007

Sog „reine“ Vermögensschäden, das sind Schäden, die weder durch einen versicherten Personenschaden noch durch einen versicherten Sachschaden entstanden sind, sind nach Art 1.2.1.1 AHVB 2007 nicht mitversichert; es kommt auf den Ursachenzusammenhang an; ist der betreffende Vermögensschaden ein Schaden der mit dem versicherten Personenschaden oder Sachschaden in einem ursächlichen Zusammenhang iSd Lehre der Adhäsionstheorie steht, so ist ein solcher Vermögensschaden als „unechter“ Vermögensschaden regelmäßig gedeckt

03. 08. 2015
Gesetze:   Art 1 AHVB 2007
Schlagworte: Versicherungsrecht, Haftpflichtversicherung, Versicherungsschutz, Vermögensschaden

 
GZ 7 Ob 69/15w, 30.04.2015
 
OGH: Wie der OGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, bezieht sich das Leistungsversprechen des Versicherers in Art 1.2.1.1 AHVB 2007 (insofern wortgleich mit den AHVB 1978, 1986, 1995, 1997) nicht auf den Gesamtbereich des Schadensbegriffs des § 1293 ABGB, sondern nur auf die Deckung von Personenschäden und Sachschäden sowie solche Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personenschaden oder Sachschaden zurückzuführen sind. Demgegenüber sind sog „reine“ Vermögensschäden, das sind Schäden, die weder durch einen versicherten Personenschaden noch durch einen versicherten Sachschaden entstanden sind, nach dieser Klausel nicht mitversichert. Es kommt auf den Ursachenzusammenhang an. Ist der betreffende Vermögensschaden ein Schaden der mit dem versicherten Personenschaden oder Sachschaden in einem ursächlichen Zusammenhang iSd Lehre der Adhäsionstheorie steht, so ist ein solcher Vermögensschaden als „unechter“ Vermögensschaden regelmäßig gedeckt.
 
Eine Beschädigung liegt vor, wenn auf die Substanz einer Sache körperlich so eingewirkt wird, dass deren zunächst vorhandener Zustand beeinträchtigt und dadurch ihre Gebrauchsfähigkeit aufgehoben oder gemindert wird. Sachbeschädigung im aufgezeigten Sinn ist die Wertminderung einer Sache als Folge einer Einwirkung, durch die deren Brauchbarkeit zur Erfüllung des ihr eigentümlichen Zwecks wirtschaftlich betrachtet, beeinträchtigt wird.
 
Im vorliegenden Fall entstanden der Auftraggeberin der Klägerin durch die - aufgrund mangelnder Überwachung durch die Klägerin - auf Dauerbetrieb gestellte Rampenheizung erhöhte Stromkosten, auf deren Ersatz die Klägerin in Anspruch genommen wurde.
 
Die Beurteilung der Vorinstanzen, der Strom sei seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch, nämlich der Speisung und Erwärmung der Tiefgaragenheizung zugeführt worden, weshalb von einer Verminderung oder Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit des Stroms und damit schon von einer Beschädigung keine Rede sein könne, woran der Umstand, dass es wirtschaftlich betrachtet einen frustrierten Aufwand darstelle, wenn eine Heizung bei sommerlichen Temperaturen in Betrieb sei, nichts ändere, ist nicht korrekturbedürftig. Die Frage, ob Energie überhaupt eine (körperliche) Sache ist, stellt sich daher nicht.
 

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