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Zivilrecht

OGH: Kilometerabrechnungsleasingverträge und VKrG

Ein Kfz-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung, bei dem der Leasingnehmer die Erhaltungspflicht trägt und verschuldensunabhängig für einen vereinbarten Zustand und eine Kilometerzahl einzustehen hat, berücksichtigt sowohl das Finanzierungselement als auch das Amortisationsinteresse und ist schon unter dem Gesichtspunkt des Umgehungsschutzes den Schutzbestimmungen des VKrG zu unterstellen

03. 08. 2015
Gesetze:   § 25 VKrG, § 26 VKrG, § 5 VKrG
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Verbraucherkreditrecht, Verbraucherleasingverträge, Kilometerabrechnungsleasingverträge, Werbung

 
GZ 4 Ob 24/15f, 24.03.2015
 
OGH: Wegen der auf eine Vollamortisation ausgelegten Kalkulation des Leasinggebers, der beim Leasingnehmer liegenden Sach- und Preisgefahr, dessen Pflicht zur Erhaltung und zur Rückgabe des Objekts in vereinbartem Zustand mit der Festlegung einer Kilometerleistung und wegen des Umstands, dass der Vertrag für den Leasingnehmer unkündbar ist, sind die Vorinstanzen zutreffend von einer weitgehenden Überwälzung des wirtschaftlichen Restwertrisikos auf den Leasingnehmer ausgegangen.
 
Schon unter dem Gesichtspunkt des Umgehungsschutzes, der für die Gesetzeswerdung des § 26 Abs 1 VKrG prägend war, ist der hier beworbene Kilometerabrechnungsvertrag, der sowohl das Finanzierungselement als auch das Amortisationsinteresse berücksichtigt, den Schutzbestimmungen des VKrG zu unterstellen, weshalb eine Analogie zu den in § 26 Abs 1 Z 3 und 4 VKrG genannten Vertragsvarianten zu bejahen ist.
 
Die Vorinstanzen haben daher wegen des unzutreffenden und damit irreführenden Hinweises der beklagten Partei, dass das VKrG auf das Leasingangebot nicht anwendbar sei, weil das Angebot keinen Tatbestand der Ziffern 1 bis 4 des § 26 VKrG erfülle, den auf § 2 UWG gestützten Unterlassungsanspruch zutreffend bejaht.
 
Verstoß gegen § 5 VKrG:
 
Der erkennende Senat hat bereits in der Entscheidung 4 Ob 70/14v klargestellt, dass Verbraucherleasingverträge in der Variante Restwert-Leasing mit Einstehpflichten des Verbrauchers nach § 26 Abs 1 VKrG als Finanzierungshilfe iSd § 25 Abs 1 VKrG gelten und dabei ua § 5 VKrG anwendbar ist. Auch dort war die beklagte Partei ein im Autohandel tätiges Unternehmen, das mit Leasingverträgen warb.
 
Aufgrund der auch hier zu bejahenden Anwendbarkeit des 2. Abschnitts des VKrG auf den beworbenen Leasingvertrag haben die Vorinstanzen die Anwendbarkeit des § 5 VKrG zu Recht bejaht und sind auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Werbung der beklagten Partei dieser Bestimmung widerspricht. Von der Revisionswerberin wird ein derartiger Verstoß auch nicht mehr inhaltlich bestritten, sondern ausschließlich (und zu Unrecht) nur deshalb in Frage gestellt, weil auf das beworbene Leasingmodell das VKrG nicht anzuwenden sei. Der Unterlassungsanspruch des klagenden Vereins besteht somit auch in diesem Umfang zu Recht.
 
 

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