Im vorliegenden Fall weist schon die exorbitante Höhe der einzelnen - mit einer Ausnahme aufeinanderfolgenden - Monatsraten von 20.000 EUR, die für einen „Normalverdiener“ aus seinem Einkommen auch nicht annähernd leistbar sind, ganz offenkundig auf ein mögliches Missverhältnis hin; war bereits aus der auffälligen Höhe der einzelnen Raten in augenscheinlicher Weise die Gefahr einer unzumutbaren Haftungsübernahme erkennbar, hätte die Klägerin durch einfaches Nachfragen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zweitbeklagten feststellen können, um die Gefahr der Begründung einer unzumutbaren Haftungsübernahme gar nicht entstehen zu lassen
GZ 10 Ob 24/15z, 28.04.2015
OGH: Gem § 25d KSchG kann der Richter die Verbindlichkeit des Interzedenten insoweit mäßigen oder auch ganz erlassen, als sie unter Berücksichtigung aller Umstände in einem unbilligen Missverhältnis zur Leistungsfähigkeit des Interzedenten steht, sofern die Tatsache, dass der Verbraucher bloß Interzedent ist, und die Umstände, die dieses Missverhältnis begründet oder herbeigeführt haben, bei Begründung der Verbindlichkeit für den Gläubiger erkennbar waren.
Diese Bestimmung soll den Interzedenten nicht grundsätzlich von beschwerlichen Verpflichtungen entlasten, sondern zielt auf extreme Einzelfälle ab. Anwendungsfälle sind ruinöse Haftungen, die den Interzedenten langfristig wirtschaftlich ruinieren oder in erhebliche finanzielle Bedrängnis bringen.
Die richterliche Mäßigung setzt also voraus, dass a) der Interzedent Verbraucher ist, b) ein Missverhältnis zwischen Haftungsumfang und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Interzedenten vorliegt und c) die für das Missverhältnis verantwortlichen Umstände für den Gläubiger erkennbar waren, wobei es auf die Umstände zur Zeit der Begründung der Verbindlichkeit ankommt.
Der Geschäftsführer, der eine persönliche Bürgschaft für die Schulden einer GmbH übernommen hat, ist mangels eines eigenen Unternehmens als Verbraucher anzusehen. Hingegen ist die Verbrauchereigenschaft eines Gesellschafters in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen; darin liegt der Sache nach eine teleologische Reduktion. Maßgeblich ist demnach, ob der betroffene Vertragspartner angesichts der Interessenidentität zwischen Gesellschafter und Gesellschaft in Wahrheit selbst unternehmerisch tätig wird und dementsprechend einen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft nehmen kann. Der Zweitbeklagte war aber als bloß formaler Geschäftsführer der Hauptschuldnerin weder am Kapital beteiligt, noch faktisch als Geschäftsführer tätig. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, besteht daher kein Anlass, ihn im Wege einer teleologischen Reduktion vom Anwendungsbereich des Mäßigungsrechts auszunehmen.
Dass die Übernahme einer Verpflichtung zur Rückzahlung von neun - mit Ausnahme eines Monats aufeinanderfolgenden - Monatsraten á 20.000 EUR eine ruinöse Haftungsübernahme darstellt, die den Zweitbeklagten in erhebliche finanzielle Bedrängnis bringt, liegt bei dessen Einkommens- und Vermögenssituation (Monatseinkommen von 2.300 EUR bis etwa 2.400 EUR, Bestehen einer Sorgepflicht sowie von Kreditverbindlichkeiten iHv derzeit 200.000 EUR) auf der Hand. Das Vorbringen der Revisionswerberin, es stünde dem Zweitbeklagten frei, zur Abdeckung der Verbindlichkeit einen Kredit in Klagshöhe aufzunehmen, erscheint im Hinblick darauf unrealistisch, dass der Zweitbeklagte bereits erheblichen Kreditverbindlichkeiten nachzukommen hat und keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein entsprechender Sicherheiten (etwa Liegenschaftsvermögen) vorhanden sind.
Zur gerichtlichen Mäßigung der Verbindlichkeit kann es nur dann kommen, wenn das unbillige Missverhältnis zur Leistungsfähigkeit des Verbrauchers dem Gläubiger bei Begründung der Verbindlichkeit zumindest erkennbar war. Die zur Mäßigung iSd § 25d KSchG führenden Umstände müssen im Zeitpunkt des Abschlusses der Interzessionsvereinbarung so weit vorhanden sein, dass sie für den Gläubiger bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits erkennbar wurden oder erkennbar werden mussten. Dabei trifft den Interzedenten die Behauptungs- und Beweislast für die Erkennbarkeit des krassen Missverhältnisses, will er doch seine Haftungserklärung gemäßigt erhalten.
In den Gesetzesmaterialien wird zum Kriterium der Erkennbarkeit ausgeführt, dass damit diejenigen Fälle eliminiert werden sollen, in denen sich die ursprünglich guten wirtschaftlichen Verhältnisse eines Mithaftenden durch unvorhersehbare nachträgliche Entwicklungen deutlich verschlechtert haben, weil dem Gläubiger nicht von vornherein das Risiko des wirtschaftlichen Untergangs seines Vertragspartners aufgebürdet werden solle. Darüberhinaus mache das Element der Erkennbarkeit aber auch deutlich, dass § 25d KSchG ganz besonders präventive Funktionen erfüllen solle.
Ebenso wie in § 25c KSchG stellt der Gesetzgeber auch in § 25d KSchG nicht auf die wirkliche Kenntnis, sondern auf die „Erkennbarkeit“ ab, woraus sich ergibt, dass dem Gläubiger zugemutet wird, die entsprechende Aufmerksamkeit aufzubringen und sich - gegebenenfalls - ausreichend über den Vermögensstand des in Aussicht genommenen Interzedenten zu erkundigen. Sei ein Fall gegeben, in dem die Gefahr einer unzumutbaren Gutstehung besteht, „verdichte“ sich nach Mayrhofer das im eigenen Interesse eines Gläubigers bestehende Anliegen auf Erkundigung zu einer Pflicht, um - wie vom Gesetzgeber intendiert - unzumutbare Gutstehungen präventiv zu vermeiden.
Davon zu unterscheiden sind jene Fälle, in denen der in Aussicht genommene Interzedent zwecks Erlangung der Kreditgewährung seine Vermögensverhältnisse bewusst falsch als zu günstig angibt, indem er unrichtige oder unvollständige Angaben macht und (auf diese Weise) seine fehlende Leistungsfähigkeit nicht offen legt. Sind die Falschangaben für den Gläubiger nicht durchschaubar, schließt dies die Erkennbarkeit und die Mäßigung in dem Umfang aus, in dem die Angaben unrichtig waren. Nicht ableiten lässt sich aus diesen Entscheidungen, dass - wie die Revisionswerberin offenbar vermeint - eine Erkennbarkeit des Missverhältnisses immer dann zu verneinen sei und selbst einfache und zumutbare Erhebungen des Gläubigers unterbleiben könnten, wenn der Interzedent seine Vermögensverhältnisse nicht von sich aus - also aus eigener Initiative - bekanntgegeben hat.
Im vorliegenden Fall weist schon die exorbitante Höhe der einzelnen - mit einer Ausnahme aufeinanderfolgenden - Monatsraten von 20.000 EUR, die für einen „Normalverdiener“ aus seinem Einkommen auch nicht annähernd leistbar sind, ganz offenkundig auf ein mögliches Missverhältnis hin. War bereits aus der auffälligen Höhe der einzelnen Raten in augenscheinlicher Weise die Gefahr einer unzumutbaren Haftungsübernahme erkennbar, hätte die Klägerin im Rahmen der Besprechung vom 7. 12. 2012 durch einfaches Nachfragen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zweitbeklagten feststellen können, um die Gefahr der Begründung einer unzumutbaren Haftungsübernahme gar nicht entstehen zu lassen. Derartige - durchaus zumutbare - Fragen haben die Vertreter der Klägerin (deren Geschäftsführer und die Finanzbuchhalterin) aber an den Zweitbeklagten im Rahmen der Besprechung am 7. 12. 2012 nicht gerichtet, sondern ihm ohne Erwähnung des Schuldbeitritts das vorgefertigte Schriftstück zur Unterzeichnung vorgelegt. Davon, dass der Zweitbeklagte allein infolge seiner Bereitschaft zur Unterfertigung seine ausreichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit derart unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hätte, dass die Erkundigungspflicht der Gläubigerin gänzlich entfallen konnte, ist im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falls nicht auszugehen. Vielmehr hat die Gläubigerin trotz der augenscheinlichen Gefahr einer unzumutbaren Haftungsübernahme keine Reaktion gesetzt und die offenkundig erforderliche Abklärung der Leistungsfähigkeit des Zweitbeklagten unterlassen. Hätte die Gläubigerin aber die gehörige Aufmerksamkeit aufgewendet, wären ihr die zum Missverhältnis führenden Umstände iSd § 25d KSchG erkennbar gewesen. Die in § 25d Abs 1 KSchG genannten Voraussetzungen für das Mäßigungsrecht sind daher zu bejahen.
Die Umstände, die bei der Entscheidung nach Abs 1 zu einer Mäßigung der Haftung des Interzedenten führen können, sind beispielhaft in § 25d Abs 2 KSchG angeführt. Genannt sind das Interesse des Gläubigers an der Begründung der Haftung des Interzedenten (Z 1); das Verschulden des Interzedenten an den Umständen, die das in Abs 1 genannte Missverhältnis begründet oder herbeigeführt haben (Z 2); der Nutzen des Interzedenten aus der Leistung des Gläubigers (Z 3) sowie der Leichtsinn, die Zwangslage, die Unerfahrenheit, die Gemütsaufregung oder die Abhängigkeit des Interzedenten vom Schuldner bei Begründung der Verbindlichkeit (Z 4). Es genügt, wenn auch nur einzelne Kriterien verwirklicht sind, uU aber mit besonderer Intensität. Damit stehen die Kriterien des § 25d Abs 2 KSchG in einem beweglichen System.
Die Revisionswerberin nimmt auf § 25d Abs 2 Z 3 KSchG Bezug und vertritt den Standpunkt, dieses Kriterium spreche gegen eine Mäßigung, da der Zweck des Schuldbeitritts in der Sicherstellung des Fortbetriebs des Unternehmens gelegen war und damit auch der Erhaltung der Existenzgrundlage des Zweitbeklagten gedient habe.
Zwar wurde in der Entscheidung 1 Ob 188/09t davon ausgegangen, dass die Ratenvereinbarung dem Geschäftsführer einer GmbH insoweit nutze, als infolge Fortführung des Unternehmens dessen Existenzgrundlage zunächst erhalten bleibe. Im vorliegenden Fall ist aber zu berücksichtigen, dass der Zweitbeklagte lediglich als „pro forma Geschäftsführer“ fungierte und für seine Tätigkeit insgesamt monatlich nur 2.300 bis 2.400 EUR (bestehend aus Werkvertragsentgelten und Bezug als gewerberechtlicher Geschäftsführer) erhielt, ohne am Erfolg des Unternehmens beteiligt gewesen zu sein oder eine Erfolgsbeteiligung auch nur in Aussicht zu haben. Sein Interesse bzw Vorteil könnte nur darin gelegen sein, dass ihm das Unternehmen als Dienstgeber bzw Werkvertragspartner erhalten blieb. Dass er zu diesem Zweck eine persönliche Haftung für Geschäftsverbindlichkeiten iHv 170.000 EUR (in - mit einer Ausnahme - aufeinanderfolgenden Monatsraten iHv 20.000 EUR) eingegangen wäre, ist bei realistischer Betrachtungsweise nicht anzunehmen.
Ein objektiv berechtigtes Interesse der Gläubigerin an der Begründung der Mithaftung, das etwa darin bestehen könnte, den Zweitbeklagten als eine der Hauptschuldnerin nahe stehende Person in eine wirtschaftliche „Risikogemeinschaft“ einzubinden und so die ordnungsgemäße Geschäftsabwicklung zu fördern, ist im Hinblick auf dessen mangelnde Kompetenzen und Einflussmöglichkeit zu verneinen (§ 25d Abs 2 Z 1 KSchG). Für eine Mäßigung spricht weiters die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Schuldbeitritts gegebene wirtschaftliche Abhängigkeit des Zweitbeklagten von Ottokar L***** bzw der ehemals Erstbeklagten (§ 25d Abs 2 Z 4 KSchG). Vor allem steht aber das Kriterium des krassen Missverhältnisses zwischen der Leistungsfähigkeit des Zweitbeklagten und dessen Verpflichtung bei einer Herabsetzung der Verbindlichkeit im Wege der Mäßigung im Vordergrund. Wenngleich dieses Kriterium in § 25d Abs 2 KSchG nicht (nochmals) unmittelbar einbezogen werden kann, ist es doch der Abstufung zugänglich und hat Einfluss auf die Gesamtbewertung.
Bei dieser Abwägung erscheint die vom Berufungsgericht vorgenommene Mäßigung der Haftung des Zweitbeklagten auf ein Drittel (53.000 EUR) angemessen, zumal auch die Revision zum konkreten Ausmaß der Mäßigung keine inhaltlichen Ausführungen enthält.