Unerfahrenheit liegt nicht schon dann vor, wenn die für ein bestimmtes Geschäft erforderlichen Kenntnisse fehlen, sondern wenn es dem Betroffenen ganz allgemein an Lebenserfahrung und Geschäftskenntnissen mangelt; überhaupt muss die Berufung eines Unternehmers auf Unkenntnis und Unerfahrenheit in seinem eigenen Gewerbe auch unter dem Gesichtspunkt des Wuchers solange unbeachtet bleiben, als seinem Vertragspartner nicht geradezu Arglist vorzuwerfen wäre
GZ 8 Ob 110/14f, 28.04.2015
OGH: Wucher iSd § 879 Abs 2 Z 4 ABGB liegt vor, wenn ein leicht erkennbares, auffallendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, der Bewucherte dieses wegen Leichtsinn, Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung nicht wahrnehmen kann und der Wucherer diese Lage des Bewucherten ausnützt. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls, die von den Vorinstanzen vertretbar verneint wurde.
Der Sachverhalt bietet keine Grundlage für die Annahme eines - noch dazu auffallenden - Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung, weil gar nicht festgestellt werden konnte, ob der Kläger das gelieferte Heizöl auch zu den dem Index entsprechenden Preisen beschaffen hätte können.
Soweit der Revisionswerber für sich in Anspruch nehmen will, den letztlich für ihn nachteiligen Vertrag aus Unerfahrenheit abgeschlossen zu haben, übergeht er die Feststellung, dass er vor Gründung seines Betriebs bereits 21 Jahre bei einem Wärmelieferungsunternehmen beschäftigt war und dies auch der Beklagten bekannt war.
Unerfahrenheit liegt nicht schon dann vor, wenn die für ein bestimmtes Geschäft erforderlichen Kenntnisse fehlen, sondern wenn es dem Betroffenen ganz allgemein an Lebenserfahrung und Geschäftskenntnissen mangelt. Überhaupt muss die Berufung eines Unternehmers auf Unkenntnis und Unerfahrenheit in seinem eigenen Gewerbe auch unter dem Gesichtspunkt des Wuchers solange unbeachtet bleiben, als seinem Vertragspartner nicht geradezu Arglist vorzuwerfen wäre.