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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob eine rechtswirksame Anweisung auch dann vorliegt, wenn der Angewiesene glaubt, direkt an den Vertragspartner zu leisten

Dass der Anweisungsempfänger gem § 1400 S 2 ABGB einen unmittelbaren Anspruch gegen den Angewiesenen erst erlangt, wenn die Erklärung des Angewiesenen über die Annahme der Anweisung ihm zugekommen ist, erklärt nur, unter welchen Voraussetzungen der Anweisungsempfänger selbst forderungsberechtigt wird; für die Tilgungswirkung der Leistung im Deckungs- und Valutaverhältnis kommt es darauf jedoch nicht an

03. 08. 2015
Gesetze:   §§ 1400 f ABGB
Schlagworte: Anweisung

 
GZ 9 Ob 1/15k, 29.04.2015
 
OGH: Für die Anweisung (§ 1400 ABGB) ist das Vorliegen zweier einseitiger Erklärungen iSe doppelten Ermächtigung durch den Anweisenden typisch, nämlich einerseits gegenüber dem Angewiesenen zur Erbringung einer Leistung an den Anweisungsempfänger und andererseits gegenüber dem Anweisungsempfänger zur Empfangnahme der Leistung. Die im Einlösungsverhältnis „im abgekürzten Weg“ erbrachte Leistung wird so behandelt, als wäre sie vom Angewiesenen an den Anweisenden und von diesem an den Anweisungsempfänger erbracht worden, sodass es sowohl im Deckungs- als auch im Valutaverhältnis zu einer Schuldtilgung kommt. Dass der Anweisungsempfänger gem § 1400 S 2 ABGB einen unmittelbaren Anspruch gegen den Angewiesenen erst erlangt, wenn die Erklärung des Angewiesenen über die Annahme der Anweisung ihm zugekommen ist, erklärt nur, unter welchen Voraussetzungen der Anweisungsempfänger selbst forderungsberechtigt wird. Für die Tilgungswirkung der Leistung im Deckungs- und Valutaverhältnis kommt es darauf jedoch nicht an.
 
Das Vorbringen der Klägerin, dass eine gültige Anweisung fehle, weil ihr eine solche nicht erkennbar gewesen sei, begründet keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 ZPO, weil es sich dabei um die Auslegung einer Willenserklärung handelt, die stets von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Den Ausführungen des Berufungsgerichts, dass es für die Klägerin offenkundig gewesen sei, dass es sich bei der Beklagten um ein von der Inhaberin des Reisebüros verschiedenes Rechtssubjekt gehandelt habe, setzt die Revision nichts Stichhaltiges entgegen. Dass im Überweisungszweck auf die Bezahlung der Flugtickets Bezug genommen wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil damit nur erklärt wird, auf welchen Rechtsgrund hin die Leistung erfolgte (hier: Bezahlung der Flugtickets an die Inhaberin des Reisebüros).
 
 

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