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Zivilrecht

OGH: Zur Abtretung der Rechte aus einer Bankgarantie

Ansprüche aus einer Bankgarantie gehen nicht automatisch mit der Zession der gesicherten Forderung auf den Zessionar über; die Abtretung der Rechte aus der Bankgarantie ist auch ohne gleichzeitige Abtretung der Forderung aus dem Grundgeschäft möglich

03. 08. 2015
Gesetze:   § 1391 ABGB, § 1393 ABGB, § 1395 ABGB, § 880a ABGB
Schlagworte: Zession, Abtretung zukünftiger Forderungen, Bankgarantie, Verständigung des Schuldners

 
GZ 4 Ob 51/14z, 17.07.2014
 
OGH: Die Wirksamkeit einer Sicherungszession hängt von der Beachtung der für eine Pfandrechtsbegründung hinreichenden Publizitätsakte ab. Ein tauglicher Modus für die Übertragung von sicherungsweise abgetretenen Forderungen ist im Allgemeinen die Verständigung des Schuldners. Die Sicherungsabtretung wird dann im Zeitpunkt des Zugangs der Verständigung an den übernommenen Schuldner wirksam.
 
Eine Abtretung zukünftiger Forderungen ist rechtswirksam, wenn diese ausreichend individualisiert sind. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Bei einer sicherungsweisen Abtretung künftiger Forderungen kommt eine Vorausverständigung des Zessus jedenfalls insofern in Betracht, als Forderungen aus einer eindeutig identifizierbaren Geschäftsbeziehung gegen einen bereits individualisierten Geschäftspartner betroffen sind.
 
Ansprüche aus einer Bankgarantie gehen aber nicht automatisch mit der Zession der gesicherten Forderung auf den Zessionar über, weil es sich aufgrund der Abstraktheit der Garantie nicht um ein Nebenrecht dieser Forderung handelt und es daher einer gesonderten Übertragung bedarf. So wäre auch die Abtretung der Rechte aus der Bankgarantie ohne gleichzeitige Abtretung der Forderung aus dem Grundgeschäft grundsätzlich möglich.
 

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