Home

Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob ein risikobereiter Anleger im Fall des Erwerbs einer Kommanditbeteiligung nicht nur über die Gefahr des Verlusts des eingesetzten Kapitals, sondern auch über das (gesonderte) Risiko einer Verpflichtung zur Rückzahlung bereits erfolgter Ausschüttungen aufzuklären ist

Die konkrete Ausgestaltung und der Umfang der Beratung sind einzelfallbezogen von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprodukt beziehen; die Beratungs- und Aufklärungspflichten sind daher grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls; dies gilt auch für eine stille Beteiligung an einem Unternehmen

03. 08. 2015
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, dHGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Anlageberater, Haftung, Erwerb einer Kommanditbeteiligung, Rückzahlungsverpflichtung

 
GZ 10 Ob 28/15p, 28.04.2015
 
OGH: Der - für Pflichtverletzungen vor dem 1. 11. 2007 noch anzuwendende - § 13 Z 3 und 4 WAG 1996 hat die schon zuvor von LuRsp insbesondere aus culpa in contrahendo, positiver Forderungsverletzung und dem Beratungsvertragsverhältnis abgeleiteten Aufklärungs- und Beratungspflichten festgeschrieben. Die Informationserteilung hat dem Gebot vollständiger, richtiger und rechtzeitiger Beratung zu genügen, durch die der Kunde in den Stand versetzt werden muss, die Auswirkungen seiner Anlageentscheidung zu erkennen.
 
Die konkrete Ausgestaltung und der Umfang der Beratung sind dabei einzelfallbezogen von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprodukt beziehen. Die Beratungs- und Aufklärungspflichten sind daher grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls. Dies gilt auch für eine stille Beteiligung an einem Unternehmen. Gegenteiliges trifft nur dann zu, wenn eine grobe Fehlbeurteilung vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste.
 
Dem Kommanditisten steht nach § 169 Abs 1 Satz 2 dHGB ein Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns zu. Besteht ein Gewinnanspruch, darf eine Auszahlung nur erfolgen, wenn die auf die Pflichteinlage des Kommanditisten erbrachte Einlage ungeschmälert durch Verluste vorhanden ist und auch durch die Entnahme selbst nicht geschmälert wird. Treten später Verluste ein, ist der Kommanditist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wieder zurückzuzahlen (§ 169 Abs 2 dHGB). Sollte der Kommanditist aber Gewinne unter Verletzung des § 169 Abs 1 Satz 2 dHGB bezogen haben, etwa wenn der Gewinn unrichtig ermittelt wurde, die Bilanz später berichtigt werden musste oder der Gewinnanteil sonst falsch errechnet wurde, gilt die Befreiung von der Rückzahlungsverpflichtung nicht. In diesen Fällen hat die KG einen Bereicherungsanspruch nach den §§ 812 ff BGB gegen den Kommanditisten.
 
Im vorliegenden Fall sind keine positiven oder negativen Feststellungen dazu vorhanden, ob der Anlageberater den Kläger über das Risiko einer etwaigen Rückzahlung von - unter Verletzung des § 169 Abs 1 Satz 2 dHGB - ausgeschütteten Beträgen aufgeklärt hat oder dies nicht der Fall war. Zwar hat der Kläger in seinem erstinstanzlichen Vorbringen die mangelnde Aufklärung über die Gefahr von Rückforderungsansprüchen behauptet, dieses Vorbringen hat aber in den Feststellungen keinen Niederschlag gefunden.
 
Wie die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend aufzeigt, hat der Kläger in der Rechtsrüge seiner Berufung die Frage der (gesonderten) Aufklärung über das Risiko der etwaigen Rückforderung der Ausschüttungen nicht thematisiert und das Fehlen von Feststellungen in dieser Richtung nicht als rechtlichen Feststellungsmangel geltend gemacht. Da das Erstgericht auf Grundlage der vorhandenen Feststellungen eine anlage- und anlegergerechte Aufklärung iSd WAG 1996 angenommen hat, ist davon auszugehen, dass der Kläger damit sein erstinstanzliches Vorbringen zu einer gesonderten - und wie er in der Revision mehrfach betont - über das Totalverlustrisiko hinausgehenden zusätzlichen Aufklärungspflicht über die etwaige Rückforderbarkeit der erhaltenen Ausschüttungen nicht zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht hat.
 
Daraus folgt, dass das Berufungsgericht zu dieser Frage nicht Stellung nehmen musste. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung kann dem Berufungsgericht in diesem Punkt nicht vorgeworfen werden.
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at