Die Bemessungskriterien im Fall von seelischen Schmerzen sind als „bewegliches System“ zu verstehen, innerhalb dessen ein weiter Spielraum für die Ermessensausübung im Einzelfall besteht; Schmerzperioden dienen nur als Berechnungshilfe
GZ 8 Ob 15/15m, 28.04.2015
OGH: Die Bemessungskriterien im Fall von seelischen Schmerzen sind als „bewegliches System“ zu verstehen, innerhalb dessen ein weiter Spielraum für die Ermessensausübung im Einzelfall besteht. Schmerzperioden dienen nur als Berechnungshilfe. Das Schmerzengeld kann nur nach § 273 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles, der körperlichen und seelischen Schmerzen sowie der Art und der Schwere der Verletzung nach freier Überzeugung des Richters festgesetzt werden.
Ermessensentscheidungen kommt grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Eine Revision wäre lediglich im Falle einer - hier nicht gegebenen - eklatanten Fehlbemessung, die völlig aus dem Rahmen der ständigen oberstgerichtlichen Rsp fällt, zur Vermeidung einer gravierenden Ungleichbehandlung (und damit letztlich aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit) ausnahmsweise zulässig.