Ein Geschädigter, der sich im Strafverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen und einen Teil seines Schmerzengeldanspruchs eingefordert hat, kann im folgenden Zivilprozess weitere Schmerzengeldansprüche geltend machen, und zwar unabhängig davon, ob er sich im Strafverfahren die Geltendmachung weiterer Ansprüche vorbehalten hat oder nicht
GZ 8 Ob 15/15m, 28.04.2015
OGH: Nach hA kann ein Geschädigter, der sich - wie hier die Klägerin - im Strafverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen und einen Teil seines Schmerzengeldanspruchs eingefordert hat, im folgenden Zivilprozess weitere Schmerzengeldansprüche geltend machen, und zwar unabhängig davon, ob er sich im Strafverfahren die Geltendmachung weiterer Ansprüche vorbehalten hat oder nicht. Diese Ausnahme vom sonst geltenden Grundsatz der Globalbemessung wird mit der Eigenheit des Adhäsionsverfahrens und mit der Bestimmung des § 372 StPO begründet.
Davon abgesehen ist nach stRsp eine mehrmalige (ergänzende) Schmerzengeldbemessung dann zulässig, wenn Schmerzen in ihren Auswirkungen für den Verletzten zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz noch gar nicht oder noch nicht endgültig überschaubar erscheinen, so etwa, weil das Gesamtbild der physischen und psychischen Beeinträchtigungen noch nicht vorhersehbar ist. Die Frage, ob die Behauptungen für die Zulässigkeit einer Schmerzengeldnachforderung ausreichen, ist eine solche des Einzelfalls.
Die angefochtene Entscheidung steht mit dieser Rsp im Einklang, zumal sich der Zuspruch im Strafverfahren auf damals als weitgehend abgeklungen eingeschätzte gesundheitliche Beeinträchtigungen der Klägerin bezogen hat, während sich - auch für die Klägerin selbst - erst nachträglich herausgestellt hat, dass dauerhafte und zusätzliche Folgen aus den Belastungen resultieren, die bei der Bemessung im Strafverfahren nicht berücksichtigt werden konnten.