Ob ein Bringungsnotstand iSd § 2 Abs 1 Tir GSLG vorliegt, ist stets im Einzelfall anhand der konkreten Umstände des Falles zu prüfen und zu begründen
GZ Ro 2014/07/0112, 23.04.2015
VwGH: Ein Bringungsrecht iSd GSLG ist gem § 1 Abs 1 GSLG das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen.
Nach § 2 Abs 1 GSLG ist auf Antrag des Eigentümers eines Grundstückes ein Bringungsrecht einzuräumen, wenn (lit a) die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und (lit b) dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das den im § 3 Abs 1 GSLG aufgestellten Erfordernissen entspricht und öffentliche Interessen, insbesondere des Forst- und Bergwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, nicht verletzt.
Die für die Annahme eines Bringungsnotstandes in § 2 Abs 1 GSLG (zunächst) zugrunde gelegten Kriterien sind somit die erhebliche Beeinträchtigung der zweckmäßigen Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke mangels Vorliegens einer Bringungsmöglichkeit oder wegen Bestehens einer nur unzulänglich vorhandenen Bringungsmöglichkeit.
Die Frage, ob auch iZm einer Galtviehalm in einer Höhenlage weit über der Baumgrenze von einem Bringungsnotstand gesprochen werden kann, wenn diese nur durch einen Fußsteig bzw Viehtriebweg erschlossen ist, ist nach den jeweiligen Gegebenheiten des Einzelfalls zu klären. Es kommt jeweils auf die Umstände des konkret zu beurteilenden Falles an.
Im Übrigen hatte der VwGH bereits mit der Einräumung eines Bringungsrechts für eine Galtviehalm zu tun (16. Juli 2010, 2009/07/0041); nach den Verhältnissen im dortigen Fall war die Rechtseinräumung zugunsten der Bewirtschaftung einer solchen Alm nicht zu beanstanden.