Bei fehlender räumlicher und zeitlicher Trennung einer Betriebsanlage, die sowohl einem gewerblichen als auch einem nichtgewerblichen Zweck dient, unterliegt die gesamte Betriebsanlage der Genehmigungspflicht nach der GewO
GZ Ra 2015/04/0025, 22.04.2015
Der Revisionswerber bringt die Rechtsfrage vor, wie der räumliche Bereich einer gewerblichen Betriebsanlage von jenem Bereich abzugrenzen sei, der einer nichtgewerblichen Tätigkeit diene (hier: Vermittlung und Abschluss von Wetten), bzw ob bei einem Getränkeautomaten von einer bewilligungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlage gesprochen werden könne.
VwGH: Dazu ist auf die hg Rsp zu verweisen, wonach bei fehlender räumlicher und zeitlicher Trennung einer Betriebsanlage, die sowohl einem gewerblichen als auch einem nichtgewerblichen Zweck dient, die gesamte Betriebsanlage der Genehmigungspflicht nach der GewO unterliegt. Ausgehend davon ist es nicht zu beanstanden, dass das verfahrensgegenständliche Lokal, das nach den Feststellungen des VwG auch dem Konsum der verkauften Getränke dient, als gewerbliche Betriebsanlage angesehen wurde.