Dies gilt auch dann, wenn die Weiterleitung nicht ohne unnötigen Aufschub erfolgt, somit selbst bei erwiesenem Verschulden der Behörde an der nicht fristgerechten Weiterleitung
GZ Ra 2014/16/0037, 22.04.2015
VwGH: Nach § 50 BAO - der durch das FVwGG 2012 keine inhaltliche Änderung erfuhr - haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Nach stRsp des VwGH hat derjenige, der sich mit seinem Anbringen an die unzuständige Behörde wendet, trotz der Weiterleitungspflicht, die damit verbundenen Nachteile unter allen Umständen zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn die Weiterleitung nicht ohne unnötigen Aufschub erfolgt, somit selbst bei erwiesenem Verschulden der Behörde an der nicht fristgerechten Weiterleitung.