Mit dem bloßen Hinweis auf eine uneinheitliche Judikatur der Verwaltungsgerichte wird für sich genommen noch keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt
GZ Ra 2015/04/0025, 22.04.2015
VwGH: Mit dem bloßen Hinweis auf eine uneinheitliche Jud der Verwaltungsgerichte (der Revisionswerber verweist auf ein Erkenntnis des LVwG Tirol, in dem für die dort vorliegende Sachverhaltskonstellation eine von der Auffassung des LVwG Vorarlberg abweichende Ansicht vertreten worden sei) wird für sich genommen noch keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt.