Nach stRsp des VwGH war § 33 Abs 1 VwGG in der Fassung vor dem BGBl I Nr 33/2013 nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt; ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) lag insbesondere auch dann vor, wenn der Bf kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hatte; diese Rsp kann für das VwGG in der Fassung seit der Novelle BGBl I Nr 33/2013 übernommen werden
GZ Ra 2014/02/0023, 28.04.2015
VwGH: Gem § 33 Abs 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
Bei einer Revision gem Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs 1 und § 55 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim VwGH angefochtenen Erkenntnisses - im Besonderen durch das VwG selbst oder durch den VfGH - eingetreten ist. Nach stRsp des VwGH war § 33 Abs 1 VwGG in der Fassung vor dem BGBl I Nr 33/2013 nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) lag insbesondere auch dann vor, wenn der Bf kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hatte. Diese Rsp kann für das VwGG in der Fassung seit der Novelle BGBl I Nr 33/2013 übernommen werden.
Im Revisionsfall ist durch die Entscheidung des VwG über die Beschwerde der revisionswerbenden Partei deren Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf das hier angefochtene Erkenntnis über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der - nunmehr erledigten - Beschwerde gegen den Bescheid der Wiener Börse AG weggefallen.
Das Verfahren war daher nach Anhörung der revisionswerbenden Partei - die dazu keine Äußerung erstattete - gem § 33 Abs 1 VwGG einzustellen.
Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an die revisionswerbende Partei gem § 55 VwGG nicht vor. Ein Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs 2 VwGG setzt jedoch voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Dies ist im Revisionsfall nicht gegeben. Somit wird iSd Übung der freien Überzeugung nach § 58 Abs 2 VwGG kein Kostenersatz zuerkannt.