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Verfahrensrecht

OGH: Nebenintervention

Ein rechtliches Interesse setzt insbesondere nicht voraus, dass der dem angedrohten Regressanspruch zugrunde liegende rechtserzeugende Sachverhalt sich schlüssig aus dem Vorbringen des Prozessgegners der Hauptpartei ergibt und/oder zu den notwendigen Elementen der Entscheidung in diesem Prozess selbst gehört; die damit verbundene Bindungswirkung der Entscheidung gegenüber dem Nebenintervenienten ist eine mögliche Folge einer Streitverkündung und/oder Nebenintervention, nicht aber Voraussetzung für die Zulässigkeit der Nebenintervention; ein rechtliches Interesse hat der Nebenintervenient vielmehr bereits dann, wenn die Entscheidung sich auch nur mittelbar auf seine privatrechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig auswirkt und sich daraus ein rechtlich begründeter Anlass ergibt, das Obsiegen einer Partei herbeizuführen

27. 07. 2015
Gesetze:   § 17 ZPO
Schlagworte: Nebenintervention

 
GZ 5 Ob 31/15t, 28.04.2015
 
OGH: Ob ein Nebenintervenient das erforderliche rechtliche Interesse an einem Beitritt hat, kann grundsätzlich nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden und bildet daher idR keine erhebliche Rechtsfrage.
 
Ein rechtliches Interesse hat ein Nebenintervenient dann, wenn sich die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf seine privat- oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig auswirkt. Das rechtliche Interesse muss allerdings ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über ein bloß wirtschaftliches Interesse hinausgeht. Das bloße Interesse an einer bestimmten Beweislage und an der Lösung von Rechtsfragen in einem Musterprozess berührt nur wirtschaftliche Interessen und rechtfertigt daher eine Nebenintervention nicht.
 
Bei der Beurteilung, ob die Nebenintervention zulässig ist, ist kein strenger Maßstab anzulegen. Es genügt, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt. Im Allgemeinen wird ein rechtliches Interesse daher gegeben sein, wenn durch das Obsiegen der Hauptpartei die Rechtslage des Dritten verbessert oder durch deren Unterliegen verschlechtert wird. Dies ist nach der Rsp insbesondere dann der Fall, wenn einem Dritten in einem Folgeprozess Regressansprüche als Folge des Prozessverlusts der Partei im Hauptprozess drohen. Dabei reicht aus, wenn der Nebenintervenient einen zu befürchtenden Rückgriff plausibel darstellen kann. Die denkbaren rechtlichen Schritte in einem drohenden Regressprozess sind vom Nebenintervenienten nicht im Einzelnen konkret darzustellen. Eine detaillierte Vorwegprüfung möglicher Regressansprüche hat im Streit um die Zulässigkeit des Beitritts als Nebenintervenient also nicht zu erfolgen.
 
Nach diesen von der Rsp des OGH entwickelten Grundsätzen kann hier der Nebenintervenientin ein rechtliches Interesse am Beitritt auf Seiten der Beklagten nicht abgesprochen werden. Nach dem Vorbringen der Nebenintervenientin besteht die konkrete, auf § 896 ABGB gegründete Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme als Mitschädigerin durch die Beklagte. Die Beklagte hat in ihrer Streitverkündung auch ausdrücklich angekündigt, im Fall ihres Unterliegens gegenüber der Nebenintervenientin Schadenersatzansprüche geltend machen zu wollen. Im Hinblick darauf muss die Nebenintervenientin jedenfalls ernsthaft mit ihrer künftigen Inanspruchnahme rechnen. Schon diese - plausibel dargestellte - Gefahr der künftigen Inanspruchnahme im Wege eines Regressprozesses bildet ein ausreichend rechtliches Interesse für den Beitritt als Nebenintervenientin. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts setzt ein rechtliches Interesse insbesondere nicht voraus, dass der dem angedrohten Regressanspruch zugrunde liegende rechtserzeugende Sachverhalt sich schlüssig aus dem Vorbringen des Prozessgegners der Hauptpartei ergibt und/oder zu den notwendigen Elementen der Entscheidung in diesem Prozess selbst gehört. Die damit verbundene Bindungswirkung der Entscheidung gegenüber dem Nebenintervenienten ist eine mögliche Folge einer Streitverkündung und/oder Nebenintervention, nicht aber Voraussetzung für die Zulässigkeit der Nebenintervention. Ein rechtliches Interesse hat der Nebenintervenient vielmehr bereits dann, wenn die Entscheidung sich auch nur mittelbar auf seine privatrechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig auswirkt und sich daraus ein rechtlich begründeter Anlass ergibt, das Obsiegen einer Partei herbeizuführen.
 
 

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