Wenn der Kläger die Bewertung in der Klage nur auf den Streitwert nach RATG und GGG bezieht, kommt der Zweifelsstreitwert nach § 56 Abs 2 JN zur Anwendung
GZ 9 Ob 8/15i, 29.04.2015
OGH: Der Beklagte bemängelt, dass das Berufungsgericht den Streitwert der gegenständlichen Räumungsklage nach § 56 Abs 2 JN festgelegt habe, zeigt allerdings keine Relevanz dieses Vorbringens auf. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger geltend gemachten Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung ausdrücklich nicht behandelt. Im Übrigen entspricht es stRsp, dass dann, wenn der Kläger die Bewertung in der Klage nur auf den Streitwert nach RATG und GGG bezieht, der Zweifelsstreitwert nach § 56 Abs 2 JN zur Anwendung kommt.