Home

Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Haftung bei fehlerhafter Ausstellung eines („neutralen“) Frachtbriefs

Die CMR legt nicht fest, wen die Pflicht zur Ausstellung des Frachtbriefs treffen soll; jede der beiden Vertragsparteien ist berechtigt, den Frachtbrief auszustellen; dementsprechend haftet auch jede für ihr dabei unterlaufene Fehler

27. 07. 2015
Gesetze:   Art 5 CMR, Art 11 CMR, Art 17 CMR, § 426 UGB
Schlagworte: Frachtführer, (neutraler) Frachtbrief, fehlerhafte Ausstellung, Fehlen sonstiger Urkunden

 
GZ 7 Ob 219/13a, 29.01.2014
 
OGH: Die CMR legt nicht fest, wen die Pflicht zur Ausstellung des Frachtbriefs treffen soll. Jede der beiden Vertragsparteien ist berechtigt, den Frachtbrief auszustellen. Aus § 426 Abs 1 UGB wird abgeleitet, dass der Frachtbrief vom Absender auszustellen und auszufüllen ist. Es entspricht aber der Praxis, dass der Frachtführer den Frachtbrief ausstellt.
 
Im Zusammenhang mit den Begleitpapieren wird dem Frachtführer häufig die „Neutralisierung“ der Dokumente aufgetragen. Dabei handelt es sich - etwa bei Streckengeschäften - um den Austausch des Frachtbriefs und der Ladepapiere (insbesondere der Rechnungen): Damit will der Zwischenhändler die Aufdeckung seiner Bezugsquellen und Einkaufskonditionen gegenüber dem Endabnehmer verhindern. Übernimmt es zu diesem Zweck der Frachtführer, einen sog „neutralen“ Frachtbrief auszustellen, so fällt auch diese Tätigkeit in die Haftung gem Art 17 Abs 1 CMR. Danach haften der Frachtführer und der nach Art 3 CMR von ihm beauftragte Unterfrachtführer grundsätzlich für den zwischen der Übernahme des Gutes und seiner Ablieferung eingetretenen Verlust. Die Beschlagnahme des Gutes verbunden mit dem Verkauf der beschlagnahmten Ware durch den Zoll ist ein Verlust im frachtrechtlichen Sinn, weil sie den Frachtführer daran hindert, das Gut an den Empfänger abzuliefern.
 
Von der Obhutshaftung gem Art 17 Abs 1 CMR ist der Frachtführer nach Art 17 Abs 2 CMR befreit, wenn der Verlust des Gutes durch ein Verschulden des Verfügungsberechtigten, durch eine nicht vom Frachtführer verschuldete Weisung des Verfügungsberechtigten, durch besondere Mängel des Gutes oder durch Umstände verursacht wurde, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Das Verschulden iSd Art 17 Abs 2 CMR setzt nicht voraus, dass der Verfügungsberechtigte gegen „echte“ Vertragspflichten verstößt. Es genügt vielmehr, dass er in vorwerfbarer Weise eine Obliegenheit zur Schadensverhinderung verletzt, dh die verkehrserforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat.
 
Gem Art 11 Abs 1 CMR hat der Absender dem Frachtbrief die Urkunden beizugeben, die für die vor der Ablieferung des Gutes zu erledigende Zoll- oder sonstige amtliche Behandlung notwendig sind, oder diese Urkunden dem Frachtführer zur Verfügung zu stellen und diesem alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Damit sind sämtliche Urkunden gemeint, die die beteiligten Hoheitsträger bei einem grenzüberschreitenden Transport zur Voraussetzung des Grenzübertritts gemacht haben. Dementsprechend ordnet Art 11 Abs 2 CMR eine verschuldensunabhängige Haftung des Absenders für alle Schäden an, die aus dem Fehlen, der Unvollständigkeit oder der Unrichtigkeit der nach Art 11 Abs 1 CMR erforderlichen Urkunden (und Angaben) entstanden sind. Eine Haftung des Absenders ist jedoch ausgeschlossen, wenn den Frachtführer oder seine Leute ein Verschulden trifft. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Frachtführer die erforderlichen Dokumente (hier: den neutralen Frachtbrief) selbst vorwerfbar fehlerhaft ausstellt.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at