Eine sinnvolle Ausübung der Obsorge beider Elternteile setzt ein Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider voraus; um Entscheidungen gemeinsam iSd Kindeswohls treffen zu können, ist es erforderlich, in entsprechend sachlicher Form Informationen auszutauschen und einen Entschluss zu fassen; es ist also eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob bereits jetzt eine entsprechende Gesprächsbasis zwischen den Eltern vorhanden ist oder ob zumindest in absehbarer Zeit mit einer solchen gerechnet werden kann
GZ 7 Ob 229/14y, 09.04.2015
OGH: Das Erstgericht sprach über Antrag des Vaters aus, dass die Obsorge künftig beiden Elternteilen „gemeinsam“ zukomme. Entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin hat das Erstgericht damit keine dem Gesetz widersprechende Form der Obsorge in Gestalt einer Gesamtvertretung angeordnet. Der auch vom Rekursgericht gebilligte Ausspruch des Erstgerichts bringt vielmehr - wie der OGH bereits in seiner Entscheidung 1 Ob 156/14v klargestellt hat - nichts anderes zum Ausdruck, als dass beide Elternteile mit der Obsorge betraut werden. Mit der in diesem Sinne synonymen Verwendung des Wortes „gemeinsam“ (vgl auch § 178 Abs 1 erster Satz ABGB) wird weder das Einvernehmlichkeitsgebot nach § 137 Abs 2 letzter Satz ABGB angesprochen, noch eine von § 167 Abs 1 ABGB abweichende Anordnung getroffen.
Der Entscheidung über die Obsorge im Einzelfall kommt keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zu, wenn dabei auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde. Insbesondere ist auch die Frage, ob die Gesprächsbasis zwischen den Elternteilen ausreicht, um beide an der Obsorge beteiligen zu können, einzelfallbezogen zu beantworten.
Bei der Entscheidung über die Obsorge ist ausschließlich das Wohl des Kindes maßgebend. Auch wenn das Gesetz keine näheren Kriterien dafür aufstellt, ob eine Alleinobsorge eines Elternteils oder eine Obsorge beider Elternteile anzuordnen ist, so kommt es doch darauf an, welche Form der Obsorge dem Wohl des Kindes besser entspricht. Dabei darf nicht nur von der momentanen Situation ausgegangen werden, es sind auch Zukunftsprognosen anzustellen. Eine sinnvolle Ausübung der Obsorge beider Elternteile setzt ein Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider voraus. Um Entscheidungen gemeinsam iSd Kindeswohls treffen zu können, ist es erforderlich, in entsprechend sachlicher Form Informationen auszutauschen und einen Entschluss zu fassen. Es ist also eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob bereits jetzt eine entsprechende Gesprächsbasis zwischen den Eltern vorhanden ist oder ob zumindest in absehbarer Zeit mit einer solchen gerechnet werden kann.
Die Vorinstanzen sind zu einer positiven Prognose betreffend die für eine gemeinsame Obsorge erforderliche Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern gelangt sowie zur Auffassung, dass die Ausübung der Obsorge durch beide Elternteile dem Wohl des Kindes besser entspricht. Diese Rechtsansicht hält sich im Rahmen der Judikatur. Das Rekursgericht hat die Wahrung des Kindeswohls in einer Gesamtschau beurteilt und seine Entscheidung nicht allein auf die Verneinung einer Kindeswohlgefährdung iSd § 181 ABGB gestützt. Wenn die Mutter der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen in ihrem Revisionsrekurs weiters entgegenhält, dass sie angesichts ihrer wirtschaftlichen Schlechterstellung bei Bestehen einer Obsorge beider Elternteile in der Vergangenheit wichtige Entscheidungen gegen den Willen des Vaters nicht durchsetzen hätte können und dies auch in Zukunft nicht zu erwarten sei, weshalb das von der Rsp geforderte Mindestmaß an Kommunikationsbasis und Kooperationsfähigkeit tatsächlich nicht gegeben sei, setzt sie sich über die vom Erstgericht getroffenen - gegenteiligen - Feststellungen hinweg.