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Zivilrecht

OGH: Zur Einbeziehung des Fehlenden im Aufteilungsverfahren

Auch größere Einkäufe von Bekleidung und Schuhen sind nicht als fehlendes Vermögen in die Aufteilung einzubeziehen, wenn sie dem Lebensstil der Ehegatten und dem persönlichen Bedarf während der Ehe entsprechen

27. 07. 2015
Gesetze:   §§ 81 ff EheG, § 91 EheG
Schlagworte: Aufteilungsverfahren, Einbeziehung des Fehlenden, Vermögensverringerung durch Einkäufe

 
GZ 1 Ob 241/13t, 24.04.2014
 
OGH: Nach § 91 Abs 1 EheG ist der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einzubeziehen, wenn ein Ehegatte ohne ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des anderen frühestens zwei Jahre vor Einbringung der Klage auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe oder Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft das eheliche Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse in einer Weise verringert, die der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft widerspricht. Es ist so vorzugehen, als ob dem Ehegatten der Vermögenswert, um den er die Aufteilungsmasse verringert hat, bei der Aufteilung zugekommen wäre. Von § 91 Abs 1 EheG sind va Verringerungen von Ersparnissen erfasst, die während der ehelichen Krise dadurch entstehen, dass ein Ehegatte plötzlich einen aufwändigen Lebensstil pflegt und mehr für seinen persönlichen Bedarf ausgibt, als es bisher den Lebensgewohnheiten in der Ehe entsprochen hat.
 
Hat jedoch der Ehemann um insgesamt € 1.760.-- Sportschuhe und einen Trachtenjanker angeschafft, weil er mit der Ehefrau „auf gleich kommen“ wollte, welche ebenfalls drei bis vier Paar vergleichbare Schuhe hatte, so verwirklicht dieses Verhalten noch keinen über das sonst Übliche hinausgehenden Lebensstil. Dem Wunsch, „mit der Ehefrau gleichzuziehen“, kann zwanglos entnommen werden, dass der Besitz solcher Gegenstände durchaus dem persönlichen Bedarf während der Ehe entsprach. Dass diese Anschaffungen nicht sukzessive getätigt wurden, sondern innerhalb eines relativ kurzen Zeitrahmens, stellt für sich genommen noch keine bedenkliche Vermögensverringerung dar.
 

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