Beabsichtigt ein ehemaliger Ehegatte, weiterhin im Haus zu wohnen und ist in absehbarer Zeit kein Verkaufserlös zu erwarten, kann es der Billigkeit entsprechen, vom höheren Verkehrswert zu Gunsten des niedrigeren Sachwerts abzuweichen, keinesfalls jedoch zu Gunsten eines höheren Sachwerts
GZ 1 Ob 241/13t, 24.04.2014
OGH: Es entspricht dem Zweck des Aufteilungsverfahrens, die der Aufteilung unterliegenden Vermögenswerte mit dem Verkehrswert anzusetzen, um die geschiedenen Partner angemessen an den ehelichen Errungenschaften teilhaben zu lassen. Bei der Bewertung von Liegenschaften im Aufteilungsverfahren ist daher im Regelfall der Verkehrswert anzusetzen, also jener Preis, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann (§ 2 Abs 2 LBG).
Die Rsp lässt bei der Bewertung von Liegenschaften im nachehelichen Aufteilungsverfahren aber auch Abweichungen von der im Regelfall gebotenen Orientierung am Verkehrswert zu, sofern dies angesichts der besonderen Umstände des zu beurteilenden Falls iSd § 83 Abs 1 EheG der Billigkeit entspricht.
So wird etwa eine Wertermittlung nach dem Sachwertverfahren als unbedenklich angesehen, wenn Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der Ehegatte, dem das Haus mit der Ehewohnung verbleibt bzw im Aufteilungsverfahren zugewiesen wird, keine Veräußerung der Liegenschaft beabsichtigt, sondern er diese vielmehr (weiterhin) als Wohnstätte zu nützen gedenkt. Insbesondere wenn der Zahlungspflichtige durch die Heranziehung des Verkehrswerts unzumutbar belastet würde, kann es im Einzelfall der Billigkeit entsprechen, wenn bei der zu leistenden Ausgleichszahlung zu seinen Gunsten vom Verkehrswert abgewichen wird; unter derartigen Umständen kann ein Abweichen vom (im Regelfall) höheren Verkehrswert zu Gunsten des (im Regelfall) niedrigeren Sachwerts im Einzelfall gerechtfertigt sein, nicht aber ein Abweichen zu Gunsten eines deutlich höheren Sachwerts (hier: durch die Nichtberücksichtigung eines Abschlages wegen erschwerter Veräußerungsmöglichkeiten).