Die jüngere Rsp geht von einem gemäßigteren Verständnis der iZm dem dringenden Eigenbedarf ausgeformten Begriffe „Notstand“ und „Existenzgefährdung“ aus; dennoch ist - auch nach der jüngeren Rsp - ein strenger Maßstab anzulegen
GZ 8 Ob 134/14k, 28.04.2015
OGH: Die Frage, ob die nach § 30 Abs 2 Z 8 MRG geschützten Personen mit der vorhandenen Wohnsituation das Auslangen finden, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Hier haben die Vorinstanzen die Wohnverhältnisse der beiden Enkelinnen des Klägers, die gemeinsam mit ihrem Vater in dessen 88,40 m² großen Eigentumswohnung leben, als ausreichend angesehen. Sie sind dabei ohnedies iSd jüngeren Rsp von einem gemäßigteren Verständnis der iZm dem Begriff des dringenden Eigenbedarfs ausgeformten Begriffe „Notstand“ und „Existenzgefährdung“ ausgegangen. Dennoch ist - auch nach der jüngeren Rsp - ein strenger Maßstab anzulegen, sodass die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts unter den hier gegebenen Umständen nicht unvertretbar ist. Auf die Frage, ob in diesem Zusammenhang auch ein Unterhaltsanspruch der Enkelinnen gegenüber ihrem Vater zu berücksichtigen ist, kommt es dafür ebenso wenig an wie auf das Ergebnis einer Interessenabwägung.