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Zivilrecht

OGH: Dauernde Invalidität nach Art 7.1 AUVB 2003

Ob und in welchem Grad dauernde Invalidität nach Art 7.1 AUVB 2003 besteht, bildet eine vom Erstgericht unabhängig von der sozialversicherungsrechtlich gegebenen Invalidität des Klägers zu beurteilende Tatfrage

27. 07. 2015
Gesetze:   Art 7 AUVB 2003
Schlagworte: Versicherungsrecht, Unfallversicherung, dauernde Invalidität, Störung des Nervensystems

 
GZ 7 Ob 44/15v, 09.04.2015
 
OGH: Die Zuerkennung einer Leistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung wegen Invalidität oder Berufsunfähigkeit hat für die Beurteilung des Vorliegens der in Art 7.1 AUVB 2003 definierten dauernden Invalidität für das Gericht keine bindende Wirkung. Ob und in welchem Grad dauernde Invalidität nach Art 7.1 AUVB 2003 besteht, bildet eine vom Erstgericht unabhängig von der sozialversicherungsrechtlich gegebenen Invalidität des Klägers zu beurteilende Tatfrage.
 
Ob ein weiteres Gutachten notwendig ist oder aber das schon erstattete die Feststellungen der Vorinstanzen rechtfertigt, sind Fragen der irreversiblen Beweiswürdigung, wie auch die Notwendigkeit weiterer Beweisaufnahmen allgemein. Auch die Frage, welche Bedeutung die Tatsacheninstanzen einem von einer Partei vorgelegten Privatgutachten beigemessen haben, betrifft die in dritter Instanz nicht angreifbare Beweiswürdigung.
 
Das Erstgericht traf - wenn auch disloziert innerhalb der Beweiswürdigung - vom Berufungsgericht unbeanstandet, die auf dem eingeholten chirurgischen Sachverständigengutachten gründende Feststellung, dass beim Kläger der Endzustand erreicht und eine auf eine zunehmende Arthrose zurückzuführende Funktionsverschlechterung nicht anzunehmen sei. Mit seinen Ausführungen, zwischen der Untersuchung und dem Schluss der Verhandlung sei eine mit der Verschlechterung der Arthrose einhergehende weitere Funktionseinschränkung eingetreten, entfernt sich der Kläger vom Boden der den OGH bindenden Tatsachenfeststellungen.
 
Die Feststellung des Invaliditätsgrades (Beeinträchtigungen der körperlichen und geistigen Funktionsfähigkeit nach medizinischen Gesichtspunkten) stellt eine Tatfrage dar.
 
Es liegt nur dann eine von der Versicherungsdeckung umfasste Störung des Nervensystems vor, wenn sie organische Ursachen hat. Wird das Nervensystem nicht organisch geschädigt, sondern entsteht eine Neurose nur aufgrund der psychischen Haltung des Geschädigten zum Unfall und seinen Folgen, so ist die Deckung nach Art 18.5 AUVB 2003 ausgeschlossen (vgl RIS-Justiz RS0122120 zur nahezu wortgleichen Bedingung Art 18.4 AUVB 1995).
 
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, ausgehend davon, dass die psychische Problematik des Klägers als solche keinen organischen Ansatz habe, liege auch keine von der Versicherungsdeckung umfasste Störung des Nervensystems vor, ist nicht zu beanstanden.
 
 

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