Ein Versorgungsunternehmen muss (selbst wenn es Monopolstellung hat) die Versorgung aufgrund der Altverträge nicht fortsetzen, wenn das gesamte Unternehmen aus diesem Grund nur mehr defizitär geführt werden kann; selbst vorwerfbare, weil vorhersehbare Fehleinschätzungen (Kalkulationsfehler), die dazu führen, dass für einen kostendeckenden Betrieb zu geringe Entgelte angesetzt wurden, berechtigen zu einer Änderungskündigung durch den Monopolisten, wenn andernfalls die Insolvenz droht
GZ 1 Ob 60/15b, 23.04.2015
OGH: Dauerschuldverhältnisse können durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragsteile unzumutbar erscheinen lässt. Dass Monopolisten ihre faktische Übermacht grundsätzlich nicht in unsachlicher Weise ausüben dürfen, ist auch beim Gebrauch ihres außerordentlichen Kündigungsrechts zu beachten.
Bereits in der vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung 1 Ob 143/10a, in der der OGH ebenfalls den gegenständlichen Wasserbezugsvertrag zu beurteilen hatte, hat er unter Berufung auf Vorjudikatur (1 Ob 524/85) dargelegt, dass ein Versorgungsunternehmen (selbst wenn es Monopolstellung habe) die Versorgung aufgrund der Altverträge nicht fortsetzen muss, wenn das gesamte Unternehmen aus diesem Grund nur mehr defizitär geführt werden kann. Ein Unternehmen müsse nicht erst in Insolvenz verfallen, um unwirtschaftlich gewordene Dauerschuldverhältnisse, die zur negativen wirtschaftlichen Entwicklung geführt hätten, auflösen zu können. Die Revisionswerber stellen diese Grundsätze ebenso wenig in Frage, wie den durch das Beweisverfahren erhärteten Umstand, dass das Unternehmen der Beklagten bei Beibehaltung der Altverträge und Entfall der Verrechnung einer Mindestabnahme nur defizitär geführt werden könnte. Im Kern ihrer Argumentation zielen sie darauf ab, dass der Änderungskündigung nicht eine Fehlkalkulation der Beklagten zugrunde liege, sondern der Umstand, dass ihr mit der Entscheidung 1 Ob 224/06g untersagt wurde, in ihren Wasserbezugsverträgen eine Klausel zu verwenden bzw sich darauf zu berufen, wonach sie pro Wohneinheit und Jahr eine Mindestabnahmemenge von 350 m³ verrechnen dürfe. Die Beklagte habe nicht falsch kalkuliert, sondern ihre Monopolstellung sittenwidrig ausgenützt.
In dem der Entscheidung 1 Ob 224/06g zugrunde gelegenen Verbandsklageverfahren waren Fragen nach einer Vertragsgestaltung, die der Beklagten eine kostendeckende (gewinnbringende) Wirtschaftsführung ermöglichen, anders als für die hier zu beurteilende außerordentliche Kündigung durch den Monopolisten, nicht von Relevanz. Schon deshalb muss die Argumentation der Kläger ins Leere gehen. Darüber hinaus übersehen sie, dass nach den Feststellungen einer Vertragsgestaltung ohne Mindestabgabemenge, also mit Verrechnung des tatsächlichen Verbrauchs, einer wirtschaftlichen Kalkulation durch die Beklagte ein Tarif von 4,34 EUR pro m³ zugrunde zu legen wäre. Ohne einen Tarif in einer solchen Höhe, erfordert daher jede Kalkulation, soll sie wirtschaftlich ein positives Ergebnis ermöglichen und nicht zwangsläufig in die Insolvenz führen, die Abrechnung einer bestimmten Abgabemenge. Die Kalkulation mit einer Mindestabgabemenge ist damit schon durch den in den Altverträgen enthalten gewesenen, deutlich niedrigeren Tarif bedingt. Bei dieser Sachlage schadet es daher entgegen der Ansicht der Kläger nicht, wenn sich die Beklagte erst durch die Entscheidung 1 Ob 224/06g zur Änderungskündigung veranlasst sah, war damit doch ihrer Kalkulationsbasis jedenfalls der Boden entzogen. Die von den Klägern vertretene Auffassung hätte vielmehr zur Folge, dass die Beklagte ihnen gegenüber auf Dauer zur Lieferung von Wasser zu einem keinesfalls kostendeckenden Tarif verpflichtet bliebe. Ein solches Ergebnis kann aber auch mit der Entscheidung 1 Ob 224/06g nicht in Einklang gebracht werden, wurde dort doch ausdrücklich betont, dass es der Beklagten überlassen bleibe, wolle sie kostendeckende (gewinnbringende) Wasserbezugsverträge mit Verbrauchern abschließen, durch das Gesetz gedeckte Geschäftsbedingungen zu finden. Das wird bei Altverträgen durch die Ausübung der Änderungskündigung ermöglicht.
Auch in der von den Klägern zur Stützung ihres Standpunkts herangezogenen Entscheidung 6 Ob 182/13b hat der OGH ausgesprochen, dass selbst vorwerfbare, weil vorhersehbare Fehleinschätzungen (Kalkulationsfehler), die dazu führen, dass für einen kostendeckenden Betrieb zu geringe Entgelte angesetzt wurden, zu einer Änderungskündigung durch den Monopolisten berechtigen, wenn andernfalls die Insolvenz droht. Dafür, dass der wirtschaftliche Misserfolg der Beklagten aus dem Äquivalenzprinzip widersprechenden, womöglich gesetzwidrigen Maßnahmen resultierte und damit nicht auf den Kunden überwälzt werden könnte, wie in dieser Entscheidung weiter erörtert wurde, fehlen hier jede Anhaltspunkte.
Ob ein hinreichender Grund zur außerordentlichen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses vorliegt, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, die die Vorinstanzen hier vertretbar beurteilt haben. Fragen nach der geltungserhaltenden Reduktion missbräuchlicher Klauseln stellen sich in diesem Zusammenhang entgegen der Annahme der Kläger nicht. Dass die dem Anbot der Beklagten zum Abschluss eines neuen Wasserbezugvertrags zugrunde gelegte Mindestabnahmemenge von 150 m³ pro Jahr den betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten entspricht, wird von ihnen in ihrer Revision zudem nicht in Zweifel gezogen. Soweit sie dennoch meinen, die Beklagte habe keine angemessenen gewöhnlichen Bedingungen für den Abschluss von Neuverträgen angeboten, lassen sie außer Acht, dass sich diese der Rechtsansicht der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte unterworfen und ihre AGB in der Fassung aus Juli 2008 entsprechend deren Rechtsansicht überarbeitet hat. Inwieweit die ihnen übermittelte Fassung der AGB aus Juli 2009 den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen sollen, geben die Revisionswerber nicht zu erkennen.