Mit Rücksicht auf die von der Beklagten österreichweit angebotenen Leistungen ist die begehrte Veröffentlichung der zu unterlassenden Klauseln in einer bundesweit erscheinenden Tageszeitung angemessen
GZ 7 Ob 62/15s, 09.04.2015
Die Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren gegen das Veröffentlichungsbegehren eingewendet, dieses sei „überschießend und punitiv“; sachgerechter sei eine allfällige Veröffentlichung im Amtsblatt der Wiener Zeitung.
OGH: Gem § 30 Abs 1 KSchG iVm § 25 Abs 3 UWG hat das Gericht der obsiegenden Partei bei berechtigtem Interesse auf Antrag die Befugnis zuzusprechen, das Urteil innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen. Das „berechtigte Interesse“ an der Urteilsveröffentlichung liegt bei der Verbandsklage nach dem KSchG darin, dass der Rechtsverkehr bzw die Verbraucher als Gesamtheit das Recht haben, darüber aufgeklärt zu werden, dass bestimmte Geschäftsbedingungen gesetz- bzw sittenwidrig sind). Durch die Aufklärung wird die Aufmerksamkeit der Verbraucher für die Unzulässigkeit von Vertragsbestandteilen geschärft und es wird ihnen damit erleichtert, ihre Rechte gegenüber dem Unternehmer wahrzunehmen.
Mit Rücksicht auf die von der Beklagten österreichweit angebotenen Leistungen ist die begehrte Veröffentlichung der zu unterlassenden Klauseln in einer bundesweit erscheinenden Tageszeitung angemessen. Dementsprechend ist das Veröffentlichungsinteresse zu bejahen.