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Zivilrecht

OGH: Entgeltänderung gem § 6 Abs 1 Z 5 KSchG

Der Gestaltungsspielraum des Unternehmers muss im Vertrag klar umschrieben sein; allgemein darf eine Entgeltänderung gem § 6 Abs 1 Z 5 KSchG nur dann erfolgen, wenn sie auch sachlich gerechtfertigt ist, etwa durch betriebswirtschaftliche oder vergleichbare Gründe

27. 07. 2015
Gesetze:   § 6 KSchG
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, unzulässige Vertragsbestandteile, Entgeltänderung

 
GZ 7 Ob 62/15s, 09.04.2015
 
OGH: Nach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG ist eine Klausel nicht verbindlich, nach der dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine Leistung ein höheres als das bei der Vertragsschließung bestimmte Entgelt zusteht, es sei denn, dass der Vertrag bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen für eine Entgeltänderung auch eine Entgeltsenkung vorsieht, dass die für die Entgeltänderung maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben und sachlich gerechtfertigt sind und dass ihr Eintritt nicht vom Willen des Unternehmers abhängt. Der Gestaltungsspielraum des Unternehmers muss daher im Vertrag klar umschrieben sein. Das ist nur dann der Fall, wenn der maßgebliche Sachverhalt hinreichend deutlich, eindeutig und unmissverständlich beschrieben wird. Außerdem gilt nach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG das Erfordernis der Zweiseitigkeit von Preisgleitklauseln, weshalb bei einer Änderung der für die Preisbildung maßgeblichen Parameter der Unternehmer gegebenenfalls auch zu einer Entgeltsenkung verpflichtet sein muss. Ohne eine solche Verpflichtung bzw ohne eine solche „Anpassungssymmetrie“ ist die Klausel nichtig. Allgemein darf eine Entgeltänderung gem § 6 Abs 1 Z 5 KSchG außerdem nur dann erfolgen, wenn sie - neben den dargestellten Voraussetzungen - auch sachlich gerechtfertigt ist, etwa durch betriebswirtschaftliche oder vergleichbare Gründe.
 

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