Sind die Wertpapiere noch nicht verkauft, so besteht beim Anlegerschaden kein Wahlrecht zwischen Naturalersatz und Differenzanspruch
GZ 6 Ob 7/15w, 19.02.2015
OGH: Entschließt sich der Geschädigte, die unerwünschte Anlage vorläufig noch zu behalten, besteht ein vereinfacht als „Naturalrestitution“ bezeichneter Anspruch, der auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen einen Bereicherungsausgleich durch Übertragung des noch vorhandenen Finanzprodukts an den Schädiger gerichtet ist. Hätte der Anleger bei richtiger Beratung die Papiere nicht gekauft, hat er daher im Rahmen der Naturalrestitution (§ 1323 ABGB) - Zug um Zug gegen Übertragung der Papiere - Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises abzüglich erhaltener Zinszahlungen. Sind die Wertpapiere noch nicht verkauft, so besteht beim Anlegerschaden kein Wahlrecht zwischen „Naturalersatz“ und Differenzanspruch.
Durch die Notwendigkeit, ein Leistungsbegehren zu erheben, wird die Möglichkeit des Anlegers, auf dem Rücken der beklagten Partei zu spekulieren, verhindert. Die Beschränkung des Schadenersatzanspruchs auf die Naturalrestitution, wenn der Anleger die Papiere behält, steht einem beliebigen Wechsel zwischen einem Begehren auf Ersatz des Differenzschadens und einem solchen auf Naturalrestitution im aufgezeigten Sinn entgegen.
Der Anleger muss sich vielmehr entscheiden, ob er die Wertpapiere behalten will; diesfalls steht ihm nur der Anspruch auf Naturalrestitution zu. Veräußert er hingegen die Papiere, so kann er den Differenzanspruch begehren. Dabei handelt es sich um einen Anwendungsfall der konkreten Schadensberechnung; ein Rückgriff auf hypothetisch erzielbare Kurserlöse zu fiktiven Zeitpunkten ist nicht zulässig.
Daher kann bei Anlegerschäden - anders als in anderen Fällen der Rückabwicklung - das Gericht auch nicht etwa statt eines erhobenen Begehrens auf Ersatz des Differenzschadens als minus eine Zahlungspflicht Zug um Zug gegen Rückgabe der Wertpapiere auferlegen. Im Übrigen ist auch bei der Rückabwicklung die Verurteilung Zug um Zug nicht ein aliud, sondern ein minus und erfordert ein entsprechendes Anbieten der Gegenleistung durch den Kläger.