Es ist mittlerweile gefestigte Rsp des OGH, dass eine Bank, die Effektengeschäfte ausführt, für die mangelhafte Beratung ihrer Kunden durch ein von ihr beigezogenes („kundennäheres“) Wertpapierdienstleistungsunternehmen haftet, wenn deren Mitarbeiter konkrete Anhaltspunkte dafür hatten oder sogar positiv wussten, dass das kundennähere Unternehmen seine Pflichten nicht erfüllte, oder wenn die Bank dieses Unternehmen ständig mit dem Vertrieb von Anlageprodukten betraut und so in die Verfolgung ihrer eigenen Interessen eingebunden hatte; für den Beginn der Verjährungsfrist gem § 1489 Satz 1 ABGB kommt es auf die tatsächliche Kenntnis von objektiv relevanten Umständen und nicht auf deren rechtliche Würdigung an
GZ 1 Ob 6/15m, 23.04.2015
OGH: Die Grundsätze zur Beurteilung der Verjährung von Schadenersatzansprüchen nach § 1489 ABGB sind in der Rsp gesichert. Danach beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, wenn dem Geschädigten der Schaden und die Person des Schädigers bekannt geworden sind. LuRsp legen diese Bestimmung dahin aus, dass dies der Fall ist, wenn der Sachverhalt dem Geschädigten so weit bekannt ist, dass er mit Aussicht auf Erfolg klagen kann, also in der Lage ist, das zur Begründung seines Ersatzanspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten. Das bedingt die Kenntnis des Kausalzusammenhangs und - bei verschuldensabhängiger Haftung - auch die Kenntnis der Umstände, die das Verschulden begründen. Wann eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann, ist jedenfalls nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
Es ist mittlerweile gefestigte Rsp des OGH, dass eine Bank, die - wie hier die Zweitbeklagte - Effektengeschäfte ausführt, für die mangelhafte Beratung ihrer Kunden durch ein von ihr beigezogenes („kundennäheres“) Wertpapierdienstleistungsunternehmen haftet, wenn deren Mitarbeiter konkrete Anhaltspunkte dafür hatten oder sogar positiv wussten, dass das kundennähere Unternehmen seine Pflichten nicht erfüllte, oder wenn die Bank dieses Unternehmen ständig mit dem Vertrieb von Anlageprodukten betraut und so in die Verfolgung ihrer eigenen Interessen eingebunden hatte. Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Vorinstanzen der Zweitbeklagten das Verhalten des Anlageberaters iSe mittelbaren Wertpapierdienstleistungsunternehmens nach einer sog „Zurechnungsstaffel“ zugerechnet.
Naturgemäß wenden sich die Kläger nicht gegen die Zurechnung des Beratungsfehlers an die Zweitbeklagte, sondern meinen, mangels Kenntnis der für eine solche Zurechnung maßgebenden Umstände käme ein Beginn der Verjährung vor dem 22. 8. 2008 nicht in Betracht. Ohne Anhaltspunkte dafür, dass der von ihnen konsultierte Berater nicht unabhängig von der Zweitbeklagten agiert habe, hätte ihnen die Kenntnis der für eine erfolgversprechende Anspruchsverfolgung gegen die Zweitbeklagte notwendigen Umstände gefehlt. Dabei übersehen sie aber, dass die Vorinstanzen die von ihnen vorgenommene Zurechnung allein aus den Feststellungen zu dem vom Zweitkläger iZm der Investition unterfertigten Konto- und Depoteröffnungsauftrag folgerten, der als von der Zweitbeklagten herausgegebener Vordruck neben deren eigentlichen (unmittelbaren) Vertriebspartner auch die Firmenstampiglie der Vermögens- und Versicherungsberatungsgesellschaft aufwies, für die der von ihnen konsultierte Anlageberater tätig war. Welcher sonstigen Umstände es bedurft hätte, um ihnen die erforderliche Kenntnis zu vermitteln, gibt die Revision der Kläger nicht zu erkennen. Soweit sie dazu geltend machen, dass erstmals mit der Entscheidung 4 Ob 129/12t die Voraussetzungen einer solchen Zurechnung klargestellt worden seien, genügt es darauf zu verweisen, dass es für den Beginn der Verjährungsfrist gem § 1489 Satz 1 ABGB auf die tatsächliche Kenntnis von objektiv relevanten Umständen und nicht auf deren rechtliche Würdigung ankommt. Rechtliche Schlussfolgerungen oder das Vorliegen eines Rechtsirrtums sind dabei ohne Belang.