Wenn die Vorinstanzen im vorliegenden Fall in Anbetracht des Umstands, dass die gegenständliche Reparatur etwa zwei Jahre vor dem späteren Verkauf des Flugzeugs an den nunmehrigen Kläger erfolgte, zu dem Ergebnis gelangten, dass der Kläger nicht in den Schutzbereich des damals abgeschlossen Vertrags falle, ist darin keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken; nach der Sachlage ist vielmehr davon auszugehen, dass die Haltergemeinschaft die Reparatur ausschließlich im eigenen Interesse vorgenommen hat
GZ 6 Ob 53/15k, 27.04.2015
OGH: Zum Vorliegen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, liegt gesicherte Rsp vor. Demnach wird die vertragliche Schadenersatzhaftung auf Dritte erstreckt, die der vertraglichen Hauptleistung nahestehen, weil sie ein Vertragspartner erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigt oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er zur Fürsorge verpflichtet ist. Der Ersatz von reinen Vermögensschäden erfolgt nur dann, wenn die Hauptleistung gerade dem Dritten zugutekommen oder dessen Vermögensinteressen verfolgen und seine Entscheidungen beeinflussen soll.
Wenn die Vorinstanzen im vorliegenden Fall in Anbetracht des Umstands, dass die gegenständliche Reparatur etwa zwei Jahre vor dem späteren Verkauf des Flugzeugs an den nunmehrigen Kläger erfolgte, zu dem Ergebnis gelangten, dass der Kläger nicht in den Schutzbereich des damals abgeschlossen Vertrags falle, ist darin keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Nach der Sachlage ist vielmehr davon auszugehen, dass die Haltergemeinschaft die Reparatur ausschließlich im eigenen Interesse vorgenommen hat. Dafür spricht auch, dass sie das Flugzeug ca zwei Jahre lang behielt, bevor sie es an den nunmehrigen Kläger weiter verkaufte. Im Einklang mit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Motorreparatur gerade einem Dritten zugutekommen sollte.
Da somit die Voraussetzungen für einen Anspruch aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter schon dem Grunde nach nicht vorliegen, erübrigen sich Ausführungen zur Deckungsgleichheit des klägerischen Anspruchs.