Wird sowohl gegen § 79 Abs 1 Z 1 als auch gegen § 79 Abs 2 Z 3 AWG verstoßen, so können die diesbezüglichen Strafen nebeneinander verhängt werden (Kumulationsprinzip)
GZ Ra 2015/07/0048, 30.04.2015
VwGH: Das LVwG Oberösterreich hat zutreffend erkannt, dass beim Verbot der Behandlung von Abfällen außerhalb von genehmigten Anlagen nach § 15 Abs 3 Z 1 AWG hinsichtlich der anzuwendenden Bestimmung betreffend die Strafhöhe zu differenzieren ist, ob es sich dabei um gefährliche oder nicht gefährliche Abfälle handelt (vgl § 79 Abs 1 Z 1 bzw § 79 Abs 2 Z 3 AWG). Die revisionswerbende Partei hat sowohl gegen § 79 Abs 1 Z 1 als auch gegen § 79 Abs 2 Z 3 AWG verstoßen. Die diesbezüglichen Strafen konnten daher nebeneinander verhängt werden (Kumulationsprinzip). Entgegen der in der Revision geäußerten Rechtsansicht liegt kein - iSd Rsp des VwGH zur Konsumtion - fortgesetztes Delikt vor.