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VwGH: Beim Verbot der Behandlung von Abfällen außerhalb von genehmigten Anlagen nach § 15 Abs 3 Z 1 AWG ist hinsichtlich der anzuwendenden Bestimmung betreffend die Strafhöhe zu differenzieren, ob es sich dabei um gefährliche oder nicht gefährliche Abfälle handelt (vgl § 79 Abs 1 Z 1 bzw § 79 Abs 2 Z 3 AWG)

Wird sowohl gegen § 79 Abs 1 Z 1 als auch gegen § 79 Abs 2 Z 3 AWG verstoßen, so können die diesbezüglichen Strafen nebeneinander verhängt werden (Kumulationsprinzip)

21. 07. 2015
Gesetze:   § 79 AWG, § 15 AWG
Schlagworte: Abfallwirtschaftsrecht, Behandlung von Abfällen außerhalb von genehmigten Anlagen, gefährliche / nicht gefährliche Abfälle, Kumulationsprinzip

 
GZ Ra 2015/07/0048, 30.04.2015
 
VwGH: Das LVwG Oberösterreich hat zutreffend erkannt, dass beim Verbot der Behandlung von Abfällen außerhalb von genehmigten Anlagen nach § 15 Abs 3 Z 1 AWG hinsichtlich der anzuwendenden Bestimmung betreffend die Strafhöhe zu differenzieren ist, ob es sich dabei um gefährliche oder nicht gefährliche Abfälle handelt (vgl § 79 Abs 1 Z 1 bzw § 79 Abs 2 Z 3 AWG). Die revisionswerbende Partei hat sowohl gegen § 79 Abs 1 Z 1 als auch gegen § 79 Abs 2 Z 3 AWG verstoßen. Die diesbezüglichen Strafen konnten daher nebeneinander verhängt werden (Kumulationsprinzip). Entgegen der in der Revision geäußerten Rechtsansicht liegt kein - iSd Rsp des VwGH zur Konsumtion - fortgesetztes Delikt vor.
 
 

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