Home

Verfahrensrecht

VwGH: § 35 VwGVG – Kostenersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Bei einem bloß teilweisen Obsiegen hinsichtlich von mehreren als Einheit zu wertenden Amtshandlungen findet ein Kostenersatz nicht statt

21. 07. 2015
Gesetze:   § 35 VwGVG, § 79a AVG aF, § 52 VwGG, § 53 VwGG
Schlagworte: Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Kostenersatz, mehrere Verwaltungsakte, Einheit

 
GZ Ra 2015/02/0070, 04.05.2015
 
Ein Abweichen von der stRsp sieht der Revisionswerber in der Abweisung seines Kostenersatzantrages durch das VwG mit der Begründung, ein Kostenersatz gem § 35 VwGVG komme bei einem bloß teilweisen Obsiegen der im Revisionsfall als Einheit zu wertenden Amtshandlung nicht in Betracht. Vorliegend sei von mehreren Verwaltungsakten auszugehen, weshalb dem Revisionswerber Kostenersatz für die für rechtswidrig erklärten Verwaltungsakte zustehe.
 
VwGH: Nach der zu § 79a AVG ergangenen Rsp zum Kostenersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt findet bei einem bloß teilweisen Obsiegen hinsichtlich von mehreren als Einheit zu wertenden Amtshandlungen ein Kostenersatz nicht statt. Die Frage nach der Übertragung dieser Rsp auf § 35 VwGVG ist zu bejahen, weil § 79a AVG dem § 35 VwGVG entspricht .
 
Bei Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zugrunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, an Hand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) sowie die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen.
 
Festzuhalten ist demnach, dass sich eine Beurteilung, wie viele Verwaltungsakte vorliegen, immer an dem im Einzelfall festgestellten Sachverhalt zu orientieren hat, somit keine über den jeweiligen Fall hinausgehende, also keine grundsätzliche Rechtsfrage zu beantworten ist.
 
Im Revisionsfall ist dem VwG angesichts des von ihm festgestellten Sachverhaltes mit der Annahme, es liege ein einheitlicher Verwaltungsakt vor, ohne Abweichen von der einschlägigen Rsp keine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at