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Verfahrensrecht

VwGH: Anträge auf Wiederaufnahme eines Verfahrens und auf amtswegige Bescheidaufhebung

Nach stRsp des VwGH steht niemandem ein Rechtsanspruch auf Ausübung des der Behörde gem § 68 Abs 2 bis 4 AVG eingeräumten Abänderungs- und Behebungsrechtes zu, weshalb eine Partei durch Ablehnung ihres darauf gerichteten Begehrens nicht in ihren Rechten verletzt sein kann; Gleiches gilt für die amtswegige Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens

21. 07. 2015
Gesetze:   § 68 AVG, § 69 AVG, § 13 AVG
Schlagworte: Bescheidaufhebung, Wiederaufnahme, von Amts wegen

 
GZ Ra 2015/05/0004, 24.02.2015
 
VwGH: Nach stRsp des VwGH steht niemandem ein Rechtsanspruch auf Ausübung des der Behörde gem § 68 Abs 2 bis 4 AVG eingeräumten Abänderungs- und Behebungsrechtes zu, weshalb eine Partei durch Ablehnung ihres darauf gerichteten Begehrens nicht in ihren Rechten verletzt sein kann. Gleiches gilt für die amtswegige Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens. Dem Revisionswerber fehlt somit insoweit die Legitimation zur Erhebung einer Revision. Schon deshalb war auf das Revisionsvorbringen zur Frage der Anwendbarkeit des § 68 AVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sowie zur behaupteten Unzuständigkeit nicht einzugehen.
 
 

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