Nach stRsp des VwGH steht niemandem ein Rechtsanspruch auf Ausübung des der Behörde gem § 68 Abs 2 bis 4 AVG eingeräumten Abänderungs- und Behebungsrechtes zu, weshalb eine Partei durch Ablehnung ihres darauf gerichteten Begehrens nicht in ihren Rechten verletzt sein kann; Gleiches gilt für die amtswegige Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens
GZ Ra 2015/05/0004, 24.02.2015
VwGH: Nach stRsp des VwGH steht niemandem ein Rechtsanspruch auf Ausübung des der Behörde gem § 68 Abs 2 bis 4 AVG eingeräumten Abänderungs- und Behebungsrechtes zu, weshalb eine Partei durch Ablehnung ihres darauf gerichteten Begehrens nicht in ihren Rechten verletzt sein kann. Gleiches gilt für die amtswegige Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens. Dem Revisionswerber fehlt somit insoweit die Legitimation zur Erhebung einer Revision. Schon deshalb war auf das Revisionsvorbringen zur Frage der Anwendbarkeit des § 68 AVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sowie zur behaupteten Unzuständigkeit nicht einzugehen.