Für die Frage der Parteistellung gilt der Grundsatz, dass der Sachverhalt zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich ist
GZ Ra 2015/07/0049, 23.04.2015
VwGH: Für die Frage der Parteistellung gilt der Grundsatz, dass der Sachverhalt zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich ist.