Ordnet der ausländische Titel den Erlag eines größeren Geldbetrags bei einem Gericht an, so kann mit einer geringeren Sicherheitsleistung das Auslangen gefunden werden
GZ 3 Ob 75/14x, 21.04.2015
OGH: Ist die für vollstreckbar zu erklärende Entscheidung noch nicht rechtskräftig, kann das über einen Rechtsbehelf (in zweiter oder dritter Instanz) entscheidende Gericht gem Art 46 Abs 3 EuGVVO im Zuge der endgültigen Entscheidung über den Rechtsbehelf derjenigen Partei, die die Vollstreckbarerklärung beantragt hat, eine Sicherheitsleistung auferlegen. Maßgeblich dafür ist der Zeitpunkt der Entscheidung durch das Rechtsbehelfsgericht.
Der Zweck der Sicherheitsleistung liegt darin, die für den Schuldner mit der Zwangsvollstreckung eines noch nicht rechtskräftigen ausländischen Titels vor Rechtskraft verbundene Gefahr auszugleichen. Außerdem hat die Sicherheitsleistung den Zweck, den Schuldner vor dem Einbringlichkeits- und Insolvenzrisiko in Ansehung seines Gegners zu schützen und ihm eine gewisse Sicherheit bei einer lang dauernden Prozessführung im Ursprungsstaat und einer allenfalls dadurch lang dauernden Unmöglichkeit, über gepfändete Vermögenswerte zu verfügen, zu bieten.
Art und Höhe der Sicherheitsleistung richten sich nach dem Recht des Vollstreckungsstaats; die Höhe liegt im richterlichen Ermessen. Die Sicherheitsleistung soll dem Schuldner einen Haftungsfonds für allfällige Schäden bieten; es soll verhindert werden, dass der Schuldner bei einer späteren Aufhebung oder Abänderung des Titels im Ursprungsstaat zu Unrecht geschädigt wird und allfällige Schadenersatz- oder Bereicherungsansprüche de facto nicht durchsetzen kann. Ordnet der ausländische Titel nicht eine Leistung an den Gläubiger an, sondern den Erlag eines größeren Geldbetrags bei einem Gericht, so ist dadurch die Gefahr für den Schuldner geringer und es kann auch mit einer geringeren Sicherheitsleistung das Auslangen gefunden werden.