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Verfahrensrecht

OGH: Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen – Exekution zur Vornahme einer vertretbaren Handlung oder zur Hereinbringung von Geldforderungen?

Innerhalb der SEPA-Staaten ist die Verpflichtung, einen Betrag in ausländischer Währung bei einem ausländischen Gericht zu hinterlegen, als Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen (hier: nach § 294 EO) zu vollziehen

20. 07. 2015
Gesetze:   Art 39 EuGVVO, Art 40 EuGVVO, § 18 EO, § 294 EO, § 353 EO
Schlagworte: Exekutionsrecht, Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen, Erlag von Geld, vertretbare Handlung, Hereinbringung von Geldforderungen, Forderungsexekution, Zuständigkeit

 
GZ 3 Ob 75/14x, 21.04.2015
 
Die verpflichtete Partei hat aufgrund einer slowakischen Entscheidung einen Betrag in Dollar bei einem slowakischen Gericht zu hinterlegen.
 
OGH: Die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung erfolgt nach innerstaatlichem Recht. Nach diesem ist die Exekution zur Erwirkung des Erlags einer Geldsumme oder zur Erwirkung der Zahlung eines bestimmten Geldbetrags an einen Dritten grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen (und nicht nach den §§ 353 oder 354 EO) zu führen. Ist jedoch der Gelderlag nicht im Inland, sondern im Ausland unter Vornahme von Währungsmanipulationen (eventuell auch unter Beachtung von Devisenvorschriften) vorzunehmen, so gehen nach bisheriger Rsp die Leistungen des Verpflichteten über eine reine Geldleistung hinaus; der besonderen Sachlage dieses Falls entspricht das Exekutionsmittel nach § 353 EO.
 
Unabhängig davon, ob es sich bei der titelmäßigen Schuld um eine „echte“ oder um eine „unechte“ Fremdwährungsschuld handelt, haben „Währungsmanipulationen“ nicht mehr den Stellenwert wie in den 1950er-Jahren. Die Slowakei nimmt wie alle EU-Mitgliedstaaten und EWR-Vertragsstaaten am SEPA teil, der in Bezug auf den innereuropäischen Zahlungsverkehr „innerstaatliche“ Verhältnisse herstellt. Selbst wenn die verpflichtete Partei kein Fremdwährungskonto unterhält, bedarf es zur Überweisung eines Betrags in die Slowakei zum Zweck der Hinterlegung eines Währungsumtausches, was ebenfalls keine ernsten Hindernisse mehr aufwirft. Zumindest innerhalb der SEPA-Staaten ist daher von der in der älteren Rsp vertretenen Sonderbehandlung im Fall eines Erlags eines Betrags in ausländischer Währung bei einem ausländischen Gericht abzugehen und die Exekutionsführung nach den Bestimmungen über die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen (hier: nach § 294 EO) einzuräumen. Ob die Forderungsexekution erfolgreich sein wird oder nicht, spielt für die Vollstreckbarerklärung und Exekutionsbewilligung keine Rolle. Der Sitz des potenziellen Drittschuldners (§ 18 Z 3 EO) begründet die Zuständigkeit iSd Art 39 Abs 2 EuGVVO.
 
 

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