Nach stRsp ist die Ausdehnung einer rechtskräftigen einstweiligen Verfügung der EO fremd
GZ 7 Ob 95/15v, 10.06.2015
Die Antragstellerin argumentiert, sie habe - bei gleichbleibendem Begehren und rechtserzeugendem Sachverhalt - lediglich eine Adressenänderung auf Grund eines Wohnungswechsels beantragt, weshalb das Aufenthaltsverbot bloß auf die neue Adresse zu „berichtigen“ gewesen wäre. Hingegen habe sie weder einen auf Ausdehnung oder Abänderung der aufrechten einstweiligen Verfügung gerichteten Antrag gestellt noch einen solchen auf Erlassung einer weiteren einstweiligen Verfügung.
OGH: Eine „bloße“ Berichtigung des Aufenthaltsverbots auf den erst nach Erlassung der einstweiligen Verfügung geänderten Wohnort ist schon deshalb nicht möglich, weil eine Berichtigung einen mangelhaften Willensausdruck des Gerichts voraussetzt, wenn also die vorliegende Willenserklärung offensichtlich nicht dem wahren Willen des Gerichts entspricht, wovon hier aber keine Rede sein kann.
Der gleiche Streitgegenstand liegt vor, wenn der in der neuen Klage bzw im neuen Antrag geltend gemachte prozessuale Anspruch sowohl hinsichtlich des Begehrens als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts ident mit jenem des Vorprozesses ist.
Im vorliegenden Fall beziehen sich das erlassene Aufenthaltsverbot und jenes das mit Antrag vom 23. 12. 2014 erwirkt werden sollte auf unterschiedliche Orte, sodass sich bereits die Begehren unterscheiden.
Die Beurteilung des Rekursgerichts, der Antrag vom 23. 12. 2014, dem Antragsgegner auch an der neuen Wohnadresse der Antragstellerin den Aufenthalt zu verbieten, ziele schon mangels identer Begehren auf die Erweiterung der aufrechten einstweiligen Verfügung ab, erweist sich daher als nicht korrekturbedürftig.
Nach stRsp ist die Ausdehnung einer rechtskräftigen einstweiligen Verfügung der EO aber fremd.
Vor dem Hintergrund des fehlenden gleichen Streitgegenstands ist die Beurteilung, der Antrag vom 23. 12. 2014 müsste in einen Antrag auf Erlassung einer weiteren einstweiligen Verfügung umgedeutet werden, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin erklärt aber ausdrücklich und wiederholt, einen Antrag auf Erlassung einer weiteren einstweiligen Verfügung nicht gestellt zu haben. Davon ist nun auszugehen. Die Frage, ob man sich in einem (nichtbeantragten) zweiten Provisorialverfahren zur Bescheinigung der Gefährdung auf Vorfälle stützen darf, die bereits im ersten Provisorialverfahren bescheinigt wurden, ist hier damit nicht zu klären.