Mehrere Anfechtungsgegner haften grundsätzlich nur für das jeweils aus der anfechtbaren Handlung Erlangte; für den Sonderfall der Haftung für eine Quotenverschlechterung im Rahmen der Anfechtung wegen mittelbarer Nachteiligkeit besteht aber eine Haftung mehrerer Gläubiger für den Gesamtnachteil
GZ 3 Ob 37/14h, 25.06.2014
OGH: Die IO selbst enthält keine Regeln, wie mehrere Anfechtungsgegner haften, denen eine anfechtbare Zahlung als vereinbarte Gläubigermehrheit iSd § 890 Satz 2 ABGB zufloss.
Grundsätzlich haften mehrere Geschäftsgegner nur auf das jeweils aus der anfechtbaren Handlung Erlangte. Für den Sonderfall der Haftung für eine Quotenverschlechterung im Rahmen der Anfechtung wegen mittelbarer Nachteiligkeit wird aber eine Haftung mehrerer Gläubiger für den Gesamtnachteil bejaht: So, wie es für die Solidarhaftung bei fährlässiger Schädigung als angemessen angesehen wird, dass ein Einzelner aus den Unvorsichtigen statt des schuldlos Geschädigten den Schaden tragen soll, entspricht es diesem Grundsatz, dass die einzelnen „unvorsichtigen“ Gläubiger statt der schutzwürdigeren Gläubiger diese Verschlechterung solidarisch annehmen sollen.
Nach einer Auffassung haften mehrere Anfechtungsgegner, die an der anfechtbaren Rechtshandlung als „Gegenkontrahenten“ teilgenommen haben, hinsichtlich desselben Anfechtungsanspruchs generell jedenfalls dann solidarisch nach § 1302 ABGB, wenn sie gem § 39 Abs 2 IO als unredliche Besitzer anzusehen sind.
Dagegen wird argumentiert, dass ein anfechtbarer Erwerb keine unerlaubte Handlung darstelle. Es seien daher die §§ 889 f ABGB anzuwenden, wonach eine Solidarhaftung nur bei Unteilbarkeit der Leistung bestehe, im Übrigen aber mehrere Anfechtungsgegner nur mit der „Kopfquote“ hafteten.
(Welche dieser Ansichten zutrifft, lässt der OGH ausdrücklich offen, da es sich im zu entscheidenden Fall um „eine einheitliche, nach dem Parteiwillen unteilbare und allen Gläubigern gemeinsam geschuldete Leistung für alle Gläubiger“ handelte.)