Bei der Zurückweisung eines Leistungsantrags (hier: Pensionsantrags) wegen entschiedener Sache gem § 68 Abs 1 AVG handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid in Leistungssachen, der als Verwaltungssache iSd § 355 ASVG zu beurteilen ist und durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu bekämpfen ist
GZ 10 ObS 17/15w, 28.04.2015
OGH: Bei der Zurückweisung eines Leistungsantrags (hier: Pensionsantrags) wegen entschiedener Sache gem § 68 Abs 1 AVG handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid in Leistungssachen, der als Verwaltungssache iSd § 355 ASVG zu beurteilen ist und durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu bekämpfen ist.
Bei einer außerhalb des Anwendungsbereichs des § 68 ASGG erfolgten Zurückweisung eines neuerlichen Leistungsantrags wegen entschiedener Sache gem § 68 Abs 1 AVG kommt eine analoge Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 68 ASGG nicht in Betracht.