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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Rechtsmittel iZm Zurückweisung eines Leistungsantrags (hier: Pensionsantrags) wegen entschiedener Sache gem § 68 Abs 1 AVG

Bei der Zurückweisung eines Leistungsantrags (hier: Pensionsantrags) wegen entschiedener Sache gem § 68 Abs 1 AVG handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid in Leistungssachen, der als Verwaltungssache iSd § 355 ASVG zu beurteilen ist und durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu bekämpfen ist

20. 07. 2015
Gesetze:   § 68 AVG, § 355 ASVG, § 68 ASGG, § 414 ASVG
Schlagworte: Zurückweisung eines Leistungsantrags wegen entschiedener Sache, Verwaltungssachen, Leistungssachen, sukzessive Kompetenz, Beschwerde, Bundesverwaltungsgericht

 
GZ 10 ObS 17/15w, 28.04.2015
 
OGH: Bei der Zurückweisung eines Leistungsantrags (hier: Pensionsantrags) wegen entschiedener Sache gem § 68 Abs 1 AVG handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid in Leistungssachen, der als Verwaltungssache iSd § 355 ASVG zu beurteilen ist und durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu bekämpfen ist.
 
Bei einer außerhalb des Anwendungsbereichs des § 68 ASGG erfolgten Zurückweisung eines neuerlichen Leistungsantrags wegen entschiedener Sache gem § 68 Abs 1 AVG kommt eine analoge Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 68 ASGG nicht in Betracht.
 

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