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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Berufsschutz – zur Zulässigkeit von Nachschulungen

Nachschulungszeiten, die das Ausmaß von sechs Monaten übersteigen, sind im Allgemeinen nicht mehr als zumutbar anzusehen; bei der Feststellung der Dauer einer notwendigen Nachschulung eines gelernten Maurers für die Verweisungstätigkeit als Bauproduktefachberater in Kombimärkten kann eine mangelnde Beherrschung der deutschen Sprache durch den Versicherten nicht berücksichtigt werden

20. 07. 2015
Gesetze:   § 255 ASVG, § 254 ASVG, § 273 ASVG, § 271 ASVG
Schlagworte: Pensionsversicherung, Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension, Nachschulung

 
GZ 10 ObS 146/14i, 28.04.2015
 
OGH: Unbestritten steht fest, dass der Kläger iSd § 255 Abs 1 ASVG Berufsschutz als Maurer genießt. Von den in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten ist ihm im Hinblick auf sein medizinisches Leistungskalkül nur noch die Tätigkeit eines Bauproduktefachberaters in Kombimärkten möglich.
 
Es entspricht stRsp des OGH, dass ein qualifizierter Arbeiter auch auf einen verwandten Angestelltenberuf verwiesen werden kann, wenn eine entsprechende Nahebeziehung zum bisher ausgeübten Beruf besteht. Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, können daher nach stRsp des OGH in vielen Fällen gelernte Handwerker auf den Beruf eines Fachmarktberaters/Fachmarktverkäufers in der jeweiligen Branche verwiesen werden. In diesem Sinne wurde in der Rsp insbesondere auch die Verweisbarkeit eines gelernten Maurers auf die Tätigkeit eines Bauproduktefachberaters in Kombimärkten bejaht. Begründet wurde diese Rechtsauffassung va damit, dass die handwerkliche Ausbildung und die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ein Anstellungs- und Ausübungskriterium des Verweisungsberufs bilden, die aus der handwerklichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten daher im Verweisungsberuf verwertet werden können und diese qualifizierten Facharbeiter als Kunden- und Verkaufsberater auch tatsächlich Verwendung finden. Auch wenn es sich bei der Verweisungstätigkeit um eine Angestelltentätigkeit handelt, wird diese doch wesentlich vom erlernten Handwerksberuf mitbestimmt, sodass es sich dabei um eine qualifizierte Teiltätigkeit des jeweiligen Lehrberufs handelt und es somit zu keinem Verlust des Berufsschutzes kommt.
 
Ist für die Verweisung eines qualifizierten Arbeiters erforderlich, dass er eine Schulungsmaßnahme absolviert, so muss dem Versicherten diese Schulung aus gesundheitlichen Gründen möglich sein und darf gewisse zeitliche Grenzen nicht überschreiten. Es darf dem Facharbeiter im Rahmen einer Verweisung zwar nicht zugemutet werden, durch Umschulung Kenntnisse und Fähigkeiten eines fremden Berufs zu erwerben, da in diesen Fällen mit der Umschulung das Verweisungsfeld verlassen würde und die Maßnahme als berufliche Rehabilitation (mit den dafür notwendigen Voraussetzungen) zu qualifizieren ist. Es ist jedoch nach stRsp eine innerbetriebliche Nachschulung zum Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten im eigenen Beruf zur Anpassung an sich ändernde Anforderungen, wie sie von qualifizierten Arbeitern auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise verlangt werden, in einem zeitlichen Ausmaß von bis zu sechs Monaten zulässig. Von einem Facharbeiter, der über alle Kenntnisse und Fähigkeiten in seinem erlernten Beruf verfügt, wird auch verlangt, sich einer innerbetrieblichen Nachschulung im Ausmaß von bis zu sechs Monaten zum Erwerb von Spezialkenntnissen in diesem Beruf zu unterziehen, wenn er diesen nur mehr in dieser spezialisierten Form ausüben kann.
 
Innerbetriebliche Nachschulungen hat der Versicherte somit zu dulden bzw in Anspruch zu nehmen. Ebenso kann verlangt werden, dass im Fall der Arbeitslosigkeit entsprechende (kostenlose) Seminare des AMS besucht werden. Vom Versicherten kann jedoch nicht verlangt werden, sich auf eigene Kosten die benötigten Kenntnisse in externen Ausbildungsmaßnahmen anzueignen. Für derartige Ausbildungsmaßnahmen hat nämlich nicht der Versicherte zum Zweck der Aufrechterhaltung oder Verbesserung seiner Verweisbarkeit aufzukommen. Vielmehr sind sie ihm im Rahmen der beruflichen Rehabilitation zur Verfügung zu stellen. Bei einem Nachschulungsbedarf - wie im vorliegenden Fall - ist daher immer genau zu erheben, ob die Ausbildungsmaßnahme innerbetrieblich erfolgt bzw ob bei einem nur außerbetrieblichen Angebot eine kostenlose Absolvierung (zB über das AMS) möglich ist.
 
Schließlich kann nach stRsp auch von einem bisher als Facharbeiter manuell tätig gewesenen Versicherten verlangt werden, dass er sich einfache kaufmännische Kenntnisse und Fähigkeiten aneignet, um in dem von ihm erlernten Beruf als Verkaufsberater tätig zu sein, sofern bei dieser Tätigkeit - wie im vorliegenden Fall - eine ausreichende Nahebeziehung zum bisher ausgeübten Beruf besteht.
 
Eine notwendige Nachschulung wird in der Rsp idR auch dann noch als zumutbar angesehen, wenn sie eine längere Zeit in Anspruch nimmt. So wurde beispielsweise eine durchschnittlich dreimonatige Einweisung, eine Zusatzausbildung in Form einer innerbetrieblichen Einschulung in der Dauer von vier Monaten, eine Zusatzausbildung von maximal 20 Wochen, von drei bis vier Monaten sowie eine Zusatzausbildung bis zu sechs Monaten als im Rahmen dessen beurteilt, was einem Versicherten als Nachschulung zugemutet werden kann. Nachschulungszeiten, die das Ausmaß von sechs Monaten übersteigen, sind im Allgemeinen jedoch nicht mehr als zumutbar anzusehen. Es besteht im vorliegenden Fall kein Anlass für ein Abgehen von dieser stRsp.
 
Bei der Frage, in welchem zeitlichen Ausmaß eine Schulung des Versicherten für die Erlangung der zur Ausübung einer Verweisungstätigkeit benötigten weiteren Kenntnisse und Fähigkeiten notwendig ist, handelt es sich um eine Tatsachenfrage, welche die Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob es sich dabei um eine für den Versicherten zumutbare Nachschulung handelt, bildet.
 
Die Rechtsfrage der Zumutbarkeit einer notwendigen Nachschulung ist im jeweiligen Einzelfall unter Zugrundelegung der konkreten Situation des betroffenen Versicherten (persönliche, geistige und psychische Eignung sowie bisherige Berufslaufbahn) individuell zu beurteilen und kann nicht abstrakt durch Gegenüberstellung der Berufsbilder des bisher ausgeübten Berufs und des Verweisungsberufs beurteilt werden. So wurde bereits ausgesprochen, dass bei Beurteilung des Anspruchs auf Berufsunfähigkeitspension fehlende Kenntnisse und Fähigkeiten, die aktuell am Arbeitsmarkt erwartet und vorausgesetzt werden, nicht an Hand von Ausbildungsnormen gemessen werden dürfen, die in jenen Zeiträumen, in denen der Versicherte seine Berufsausbildung absolviert hat, noch nicht in Geltung gestanden sind und nicht Bestandteil des Ausbildungsinhalts waren. Für die Frage der Verweisbarkeit ist demnach nicht auf das aktuelle Berufsbild und die nunmehr am Arbeitsmarkt erwarteten Kenntnisse und Fähigkeiten abzustellen, sondern auf die beim Versicherten konkret vorhandenen, individuellen Grundkenntnisse. Andererseits macht es auch für die Frage der Verweisbarkeit keinen Unterschied, ob der Versicherte die für die Verrichtung der Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen einer allfälligen Nachschulung seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit im erlernten Beruf oder im Rahmen der Vorbereitung zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im erlernten Beruf erworben hat. In beiden Fällen kann er erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen seines weiteren Berufslebens nutzen.
 
Das Erfordernis und der zeitliche Umfang einer notwendigen Nachschulung sind daher zwar ausgehend von den aufgrund der konkreten Ausbildung des Versicherten zu erwartenden Grundkenntnissen des erlernten Berufs, aber dessen ungeachtet auch unter Berücksichtigung der bisherigen Berufslaufbahn und der damit einhergehenden Kenntnisse und Fähigkeiten des Versicherten jeweils individuell zu beurteilen. Es kommt dabei im Wesentlichen auf die beim jeweiligen Versicherten derzeit tatsächlich vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten an, da es der allgemeinen Erfahrung entspricht, dass rein theoretisch erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten wieder verloren gehen (können), wenn sie jahrzehntelang weder angewandt noch aufgefrischt werden. Überschreitet die danach beim jeweiligen Versicherten konkret erforderliche Nachschulung die Dauer von sechs Monaten und damit das einem Versicherten allgemein zumutbare Ausmaß, wäre eine Verweisbarkeit iSd bisherigen Rsp zu verneinen.
 
Im vorliegenden Fall ist weiters darauf hinzuweisen, dass bei der Feststellung der Dauer einer erforderlichen Nachschulung des Klägers für die Verweisungstätigkeit als Bauproduktefachberater in Kombimärkten eine mangelnde Beherrschung der deutschen Sprache durch den Kläger nicht berücksichtigt werden kann.
 
 

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