Die (der Sache nach) bloß verfahrensleitende Verfügung gem § 443 Abs 2 StPO, die Sachentscheidung über den Verfall einer gesonderten Entscheidung vorzubehalten, ist nicht abgesondert anfechtbar und nicht Teil des Strafurteils, daher auch nicht mit Nichtigkeitsbeschwerden und/oder Berufung bekämpfbar
GZ 12 Os 28/15g, 07.05.2015
OGH: Die (inhaltliche) Entscheidung über den Verfall erfolgt im Strafurteil (§ 443 Abs 1 StPO) und kann gem § 443 Abs 3 StPO mit Berufung sowie - unter dem Gesichtspunkt der Lösung von Rechtsfragen - mit Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO) angefochten werden. Das Unterbleiben einer Entscheidung über einen von der Staatsanwaltschaft beantragten Verfall ist Gegenstand einer Anfechtung nach § 281 Abs 1 Z 7 StPO.
Fallbezogen ist Gegenstand der Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft jedoch die in Beschlussform ergangene Entscheidung des Erstgerichts, die Sachentscheidung über den Verfall einer gesonderten Entscheidung vorzubehalten. Diese ist damit nicht Gegenstand des Strafurteils und daher nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde und/oder Berufung bekämpfbar. Im Übrigen ist der bloß verfahrensleitende Vorbehaltsbeschluss nach der Intention des Gesetzgebers nicht gesondert (gemeint: von der Sachentscheidung) anfechtbar.
Die Argumentation der Staatsanwaltschaft zur „Zulässigkeit des Rechtsmittels“ verkennt im Übrigen, dass der - aus verfahrensökonomischen Gründen vorzunehmende - Vorbehaltsbeschluss va bewirkt, dass in der Folge trotz Rechtskraft des Strafurteils über vermögensrechtliche Ansprüche noch entschieden werden kann (§ 443 Abs 2 letzter Halbsatz StPO) und eine Verschweigung analog zum (ebenfalls nicht gesondert anfechtbaren) Verfolgungsvorbehalt nach § 263 Abs 2 StPO verhindert wird. Soweit die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang noch auf die Anfechtbarkeit einer Entscheidung nach § 366 Abs 2 StPO verweist, übersieht sie, dass die Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg Gegenstand des Urteilsausspruchs (§ 260 Abs 1 Z 5 StPO) ist und (anders als die angesprochenen Vorbehaltsentscheidungen) das Begehren des Privatbeteiligten - wenn auch nur formal - erledigt.