Ein Verzicht des volljährigen Kindes auf einzelne Unterhaltsleistungen oder Teile davon ist wirksam; das gilt insbesondere für einen überschaubaren Zeitraum bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit
GZ 2 Ob 7/15s, 09.04.2015
OGH: Zwar können auch volljährige Kinder nicht schlechthin auf den gesetzlichen Unterhalt verzichten; ein Verzicht auf einzelne Unterhaltsleistungen oder Teile davon ist aber wirksam. Das gilt insbesondere für einen überschaubaren Zeitraum bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit. Die Auffassung des Rekursgerichts, dass die Erklärung des Sohnes von Ende März 2011, dass der Vater die Unterhaltszahlungen wegen des Studienabbruchs „bis auf weiteres einstellen“ könne, als solcher Verzicht zu verstehen sei, ist nicht zu beanstanden. Relevant ist das allerdings ohnehin nur, soweit die Unterhaltspflicht nicht schon wegen Ablaufs einer angemessenen Frist für das Erzielen eigener Einkünfte erloschen ist.