Dass der Beklagte, der sich im Verfahren erster Instanz auf den Standpunkt gestellt hatte, er sei seit seiner Geburt in der aufgekündigten Wohnung wohnhaft und diese sei seit Jahrzehnten sein ausschließlicher Lebensmittelpunkt, kein konkretes Vorbringen zu seinem schutzwürdigen Interesse erstattet hat, ist nicht unvertretbar
GZ 10 Ob 36/15i, 28.04.2015
OGH: Benützt der Mieter die aufgekündigte Wohnung - wie hier - nicht regelmäßig, trifft ihn die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Fortbestand des Mietverhältnisses hat, etwa weil trotz vorübergehender Abwesenheit in absehbarer Zeit mit seiner Rückkehr in die Wohnung zu rechnen ist. Dies ist mit konkreten Behauptungen zu untermauern. Zweifellos darf dem Mieter ein familiärer Pflegeeinsatz, der zur ständigen Anwesenheit bei der pflegebedürftigen Person führt, nicht zum Nachteil gereichen, wenn damit keine rechtlich gesicherte Wohnversorgung verbunden ist. Auch in diesem Fall muss aber ein schutzwürdiges Interesse des Mieters an der Weiterbenützung der aufgekündigten Wohnung gegeben sein, indem sie in naher Zukunft mit Sicherheit wieder benützt werden wird.
Dass der Beklagte, der sich im Verfahren erster Instanz auf den Standpunkt gestellt hatte, er sei seit seiner Geburt in der aufgekündigten Wohnung wohnhaft und diese sei seit Jahrzehnten sein ausschließlicher Lebensmittelpunkt, kein konkretes Vorbringen zu seinem schutzwürdigen Interesse erstattet hat, ist nicht unvertretbar.