Die Beurteilung des Berufungsgerichts, in der bloßen Zusage des Klägers an die Professionisten, sie entsprechend den Kostenvoranschlägen zu beauftragen, sobald er Geld von der Versicherung bekäme, sei keine ausreichende Sicherung der Wiederherstellung zu erblicken, hält sich im Rahmen der Rsp; damit waren weder der Kläger noch die Professionisten vertraglich gebunden
GZ 7 Ob 45/15s, 09.04.2015
OGH: Es besteht eine umfangreiche Rsp zur Wiederherstellungsklausel:
Die strenge Wiederherstellungsklausel stellt eine Risikobegrenzung dar. Es soll sichergestellt werden, dass der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme nicht für frei bestimmbare Zwecke verwendet. Die strenge Wiederherstellungsklausel bedeutet, dass zunächst im Versicherungsfall nur ein Anspruch auf den Zeitwert entsteht und der Restanspruch auf den Neuwert von der Wiederherstellung oder deren (fristgerechten) Sicherung abhängt. Wann die Verwendung gesichert ist, ist nach Treu und Glauben zu entscheiden. Eine 100%ige Sicherheit kann nicht verlangt werden. Es muss ausreichen, dass angesichts der getroffenen Vorkehrungen kein vernünftiger Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung besteht. Die Vorlage von Kostenvoranschlägen, Absichtserklärungen des Versicherungsnehmers, die bloße Bauplanung oder eine bloß behelfsmäßige Reparatur für die Sicherung der Wiederherstellung ist nicht ausreichend. Auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers an der unterbliebenen Wiederherstellung kommt es nicht an.
Auch vermögenslose Personen haben (bedingt) die Möglichkeit, fristgemäß bindende Aufträge an Unternehmen für den Fall der Zahlung durch die Versicherung zu erteilen.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, in der bloßen Zusage des Klägers an die Professionisten, sie entsprechend den Kostenvoranschlägen zu beauftragen, sobald er Geld von der Versicherung bekäme, sei keine ausreichende Sicherung der Wiederherstellung zu erblicken, hält sich im Rahmen der zitierten Judikatur. Damit waren weder der Kläger noch die Professionisten vertraglich gebunden.