Bei der Prüfung einer Handlung auf ihre konkludente Aussage ist Vorsicht geboten, weil die Gefahr besteht, dass dem Handelnden Äußerungen unterstellt werden, die nicht in seinem Sinn gelegen sind
GZ 7 Ob 196/14w, 09.04.2015
OGH: Das Anerkenntnis ist ein Feststellungsvertrag, in dem eine Partei durch einseitiges Nachgeben das von ihr bezweifelte Recht in vollem Umfang zugesteht. Ein konstitutives Schuldanerkenntnis schafft unabhängig von der Existenz des zweifelhaften Schuldgrundes einen neuen selbständigen Verpflichtungsgrund. Das konstitutive Anerkenntnis muss als Feststellungsvertrag auf einer Willensübereinstimmung zwischen dem Anerkennenden und dem Begünstigten beruhen. Bei der Prüfung einer Handlung auf ihre konkludente Aussage ist Vorsicht geboten, weil die Gefahr besteht, dass dem Handelnden Äußerungen unterstellt werden, die nicht in seinem Sinn gelegen sind.
Im vorliegenden Fall wurde bei der Besprechung am 15. März 2011 von der Klägerin die Auffassung vertreten, der Schadensfall sei gemäß Art III.5.9 des Vertrags von der Beklagten unbegrenzt zu decken. Ein Mitarbeiter der Beklagten lehnte dies dezidiert ab und argumentierte, den Schadensfall gemäß Art III.5.8 (mit einer Deckelung von 250.000 EUR) regulieren zu wollen. Die unterschiedlichen Standpunkte waren so festgefahren, dass sie auch nicht annähernd zusammengeführt werden konnten. Über eine konkrete Höhe der Versicherungsleistung diskutierten die Parteien bei dieser Besprechung nicht. So endete die Besprechung auch ohne konkretes Ergebnis. Daraufhin telefonierte der Makler der Klägerin mit einem weiteren Mitarbeiter der Beklagten und ersuchte diesen, eine Akontozahlung zu leisten. Der Mitarbeiter antwortete, nach seinem derzeitigen Informationsstand, eine Zahlung von 100.000 EUR freizugeben. Dies begründete er damit, dass eine Versicherungsdeckung mit Art III.5.8 argumentierbar sei und fürs Bergen der Vortriebsmaschine (bei lfm 832,5) laut Sachverständigem 88.806 EUR gerechtfertigt seien, sodass er einschließlich geschäftspolitischer Überlegungen insgesamt 100.000 EUR freigebe. Das auf Auszahlung eines höheren Betrags gerichtete Ersuchen der Klägerin lehnte er ausdrücklich ab.
Auf Basis dieser Erklärungen wurde die von der Klägerin geltend gemachte Forderung (Mehraufwand für die Herstellung weiterer 32,5 m Rohrverlegung) gerade nicht anerkannt.