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Zivilrecht

OGH: § 45 KFG – Regress des klagenden KFZ-Haftpflichtversicherers gegenüber seinem Versicherungsnehmer wegen gesetz- und vertragswidriger Überlassung eines Probefahrtkennzeichens für betriebsfremde Zwecke an einen Dritten

Die besondere Herausstellung in § 45 Abs 1 Z 1 KFG, dass Fahrten zur Überführung eines Fahrzeugs an einen anderen Ort nur dann Probefahrten sind, „wenn diese Überführung im Rahmen des Geschäftsbetriebs erfolgt“, gestattet nicht den (argumento e contrario) zu ziehenden Schluss, dass dieser Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb für die beiden anderen Arten der Probefahrt (Feststellung der Gebrauchs- oder Leistungsfähigkeit, Vorführung) kein Begriffsmerkmal bilde

20. 07. 2015
Gesetze:   § 45 KFG
Schlagworte: Versicherungsrecht, Kraftfahrrecht, KFZ-Haftpflichtversicherung, Probefahrt, im Rahmen des Geschäftsbetriebs

 
GZ 7 Ob 47/15k, 09.04.2015
 
OGH: Dem Verfahren liegt der Regress des klagenden KFZ-Haftpflichtversicherers gegenüber seinem Versicherungsnehmer, gestützt auf eine gesetz- und vertragswidrige Überlassung eines Probefahrtkennzeichens für betriebsfremde Zwecke an einen Dritten, zugrunde.
 
§ 45 Abs 3 KFG bestimmt im hier interessierenden Umfang (Z 1 bis 3), dass Probefahrtkennzeichen überhaupt nur Erzeugungs- oder Handelsbetrieben für Kraftfahrzeuge oder Anhänger zugewiesen werden können. Daraus folgt, dass sich die Verwendung des Probefahrtkennzeichens zur Feststellung der Gebrauchs- oder Leistungsfähigkeit solcher Fahrzeuge oder von Teilen derselben, also zu einer Probefahrt im engeren Sinn, sowie zur Vorführung und Überführung (diese Vorgänge gelten nach dem Gesetz auch als Probefahrten), im Rahmen eines derartigen Betriebs zu halten hat. Andernfalls wäre nämlich die Einschränkung der Zuweisung von Probefahrtkennzeichen auf Betriebe der vorerwähnten Art unverständlich. Darum gestattet die besondere Herausstellung in § 45 Abs 1 Z 1 KFG, dass Fahrten zur Überführung eines Fahrzeugs an einen anderen Ort nur dann Probefahrten sind, „wenn diese Überführung im Rahmen des Geschäftsbetriebs erfolgt“, nicht den (argumento e contrario) zu ziehenden Schluss, dass dieser Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb für die beiden anderen Arten der Probefahrt (Feststellung der Gebrauchs- oder Leistungsfähigkeit, Vorführung) kein Begriffsmerkmal bilde.
 
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Verwendung von Probefahrtkennzeichen zur Feststellung der Gebrauchs- oder Leistungsfähigkeit solcher Fahrzeuge sowie zur Vorführung und Überführung hätte sich im Rahmen eines Geschäftsbetriebs zu halten, steht mit der bereits bestehenden oberstgerichtlichen Judikatur im Einklang. Dies erkennt in Wahrheit auch der Beklagte, sodass er im Wesentlichen argumentiert, die Verwendung des Probefahrtkennzeichens sei iZm einem vom Beklagten im Rahmen seines Geschäftsbetriebs (KFZ-Werkstätte) vermittelten Fahrzeugverkauf erfolgt.
 
Ein Vermittlungsauftrag kann zwar auch konkludent erteilt werden, die Beurteilung, ob ein solcher Vertragsschluss anzunehmen ist, wirft - von einer nicht vorliegenden vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilung im Einzelfall abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO auf.
 
Die Vorinstanzen haben hier das (allenfalls schlüssige) Zustandekommen eines Vermittlungsauftrags ohne aufzugreifende Fehlbeurteilung verneint. Aus den maßgeblich festgestellten Umständen ergibt sich, dass ein Kunde der Werkstätte des Beklagten, der auch ein entfernter Nachbar ist, sein Fahrzeug ohne Zwischenschaltung weiterer Betriebe verkaufen wollte. Er bat den Beklagten um eine Gefälligkeit, nämlich die Nennung eines allfälligen Interessenten, ohne dass es ihm offenbar erkennbar gewesen wäre, dass der Beklagte als Gelegenheitsmakler auftreten wollte und sich eine Provision für seine Vermittlungstätigkeit erwartete.
 
Handelsvertreter ist nach § 1 Abs 1 HVertrG wer mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Handelsgeschäften ständig [...] betraut ist. Dass der Beklagte nun gewerbsmäßig für einen bestimmten Geschäftsmann (= ständig) Fahrzeugkaufverträge vermitteln würde, widerspricht seinem eigenen Vorbringen, nur gelegentlich zu makeln.
 

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