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Zivilrecht

OGH: Zum Entstehen einer Gesamthandforderung bei einem Vergleich mit mehreren Klägern

Bei einer „Gesamthandforderung“ iSd § 890 Satz 2 ABGB kann die Leistung schuldbefreiend nur allen Gläubigern gemeinsam erbracht werden; schuldbefreiend ist aber auch eine Leistung an den von den anderen bevollmächtigten Gläubiger

20. 07. 2015
Gesetze:   §§ 888 ff ABGB, § 890 ABGB, § 892 ABGB, § 914 ABGB
Schlagworte: Vergleich, Auslegung, Gläubigermehrheit, Gesamtschuld, Gesamthandschuld

 
GZ 3 Ob 37/14h, 25.06.2014
 
In einem gerichtlichen Vergleich verpflichtete sich die spätere Gemeinschuldnerin, mehreren klagenden Lieferanten einen Pauschalbetrag von rund 30 % ihrer Forderungen an einen der Kläger zu zahlen; die interne Aufteilung zwischen den Lieferanten wurde „für später in Aussicht genommen“.
 
OGH: Die gesetzlichen Regelungen der §§ 888 ff ABGB über Mehrheiten im Schuldverhältnis sind dispositiv, sodass Gläubigermehrheiten iSd § 890 Satz 2 ABGB oder § 892 ABGB durch vertragliche Vereinbarungen auch für an sich teilbare Leistungen begründet werden können. Eine in LuRsp als „Gesamthandforderung“ iSd § 890 Satz 2 ABGB bezeichnete Forderung ist dadurch charakterisiert, dass die Leistung mangels gegenteiliger Vereinbarung schuldbefreiend nur allen Gläubigern gemeinsam erbracht werden kann. Besteht eine entsprechende Vereinbarung der Gläubiger, wirkt eine Leistung an den bevollmächtigten Gläubiger schuldbefreiend (zB bei Zahlung der Miete an einen der Miteigentümer).
 
§ 892 ABGB regelt demgegenüber den Fall, dass ein Schuldner mehreren Gläubigern „eben dasselbe Ganze zugesagt“ und die Gläubiger „ausdrücklich berechtigt“ hat, das Geschuldete „zur ungeteilten Hand“ zu fordern. Es geht somit um die Verteilung einer Leistung auf mehrere Gläubiger. Bei der Gesamtforderung kann die Gesamtleistung jedem der Gläubiger erbracht werden. Hat der Schuldner einem der Gläubiger geleistet, wird er gegenüber allen Gesamtgläubigern befreit.
 
Der hier zu beurteilende Vergleich sah vor, dass die Schuldnerin allen Klägern zu Handen eines Klägers, der zur Entgegennahme der Leistung für alle Gläubiger bestimmt wurde, mit schuldbefreiender Wirkung einen nicht aufgeschlüsselten Pauschalbetrag zu leisten hat. Anders als bei Gesamtgläubigerschaft iSd § 892 ABGB, für die charakteristisch ist, dass jeder Gläubiger zum Empfang der gesamten Leistung im eigenen Namen berechtigt ist, war daher hier Gläubigermehrheit iSd § 890 Satz 2 ABGB vereinbart, wobei der Zahlungsempfänger die Zahlung als Machthaber der übrigen Gläubiger annahm.
 
(Ob auch bei Gesamtgläubigerschaft die Benennung eines Gläubigers als Zahlstelle möglich wäre, lässt der OGH ausdrücklich offen, weil aus den gesamten Umständen der Vergleich so auszulegen war, dass eine Gläubigermehrheit iSd § 890 Satz 2 ABGB vereinbart wurde.)
 

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