Ein Treuhandvertrag über einen GmbH-Geschäftsanteil bedarf auch dann keines Notariatsaktes, wenn in ihm eine Verpflichtung zur Rückabtretung bei Beendigung der Treuhand enthalten ist
GZ 2 Ob 67/14p, 09.07.2014
Die Streitteile begründeten ein Treuhandverhältnis, bei dem wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Klägers das Treugut, nämlich der einzige Geschäftsanteil einer GmbH, vom Beklagten zu 2/3 treuhändig für den Kläger gehalten wurde.
OGH: Da die Treuhandabrede im Interesse des Klägers lag und dieser nach außen hin nicht in Erscheinung treten sollte, liegt ein Fall der fremdnützigen und verdeckten Treuhand vor. Nach dem sog Trennungsprinzip sind Gesellschaftsbeteiligung und Treuhandverhältnis voneinander zu trennen. Gesellschafter ist allein der Treuhänder, während zwischen dem Treugeber und der Gesellschaft keine Rechtsbeziehungen bestehen.
Das Rechtsverhältnis zwischen dem Treuhänder und dem Treugeber ist bloß obligatorischer Natur und bestimmt sich primär nach dem Treuhandvertrag. Diesem liegt im Innenverhältnis regelmäßig ein Auftragsverhältnis zugrunde, sodass das Rechtsverhältnis zwischen dem Treugeber und dem fremdnützigen Treuhänder mangels abweichender vertraglicher Regelungen nach den §§ 1002 ff ABGB zu beurteilen ist. Es ist als Dauerschuldverhältnis zu qualifizieren. Die Beendigung des Treuhandverhältnisses hat stets zur Folge, dass der Treuhänder das Treugut an den Treugeber herausgeben, einen treuhändig gehaltenen Geschäftsanteil demnach an ihn (rück-)übertragen muss.
Der Treuhandvertrag bedarf trotz einer darin enthaltenen Abtretungsverpflichtung für den Fall der Beendigung der Treuhand keines Notariatsakts (§ 76 Abs 2 zweiter Satz GmbHG), weil sich durch die Abtretung vom Treuhänder an den Treugeber an der (hier von der Gründung der Gesellschaft an gegebenen) „wirtschaftlichen Zuordnung“ des Treuguts zum Treugeber nichts ändert. Der für das Verfügungsgeschäft nach hM dennoch notwendige Notariatsakt wird durch ein klagstattgebendes Urteil auf Abschluss eines (Rück-)Abtretungsvertrages ersetzt. Auch ein gerichtlicher Vergleich kann den für die Abtretung eines Geschäftsanteiles erforderlichen Notariatsakt ersetzen.