In einer formlosen Übernahme (etwa durch tatsächliche Benützung des Werks) liegt in schlüssiges Abgehen von der Vereinbarung der förmlichen Übernahme
GZ 3 Ob 51/15v, 21.04.2015
OGH: In der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der Werklohn sei trotz Unterbleibens der von den Parteien vereinbarten förmlichen Übergabe des Werks in Form eines Übernahmeprotokolls (iSd Punktes 10.2 der ÖNORM B 2110) fällig, liegt keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung. Die Beklagte hat nach ihrem eigenen (unbestritten gebliebenen) Prozessvorbringen die Bauleistungen der Klägerin (formlos) übernommen. In einer solchen formlosen Übernahme (etwa durch tatsächliche Benützung des Werks, wie sie vom Erstgericht unbekämpft festgestellt wurde) liegt nach der Rsp des OGH ein schlüssiges Abgehen von der Vereinbarung der förmlichen Übernahme.