Stellt der Werkbesteller dem Unternehmer (Architekten-)Pläne zur Verfügung, trifft den Werkunternehmer nur dann eine Warnpflicht, wenn ihm eine unklare und regelwidrige Situation in den übermittelten Plänen als „offenbare Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffs“ auffallen musste
GZ 3 Ob 51/15v, 21.04.2015
OGH: Dass laut Baubewilligungsbescheid, der im Werkvertrag ausdrücklich als eine der Auftragsgrundlagen vereinbart wurde, die Herstellung einer sog „weißen Wanne“ (einer wasserdichten Betonwanne zur Verhinderung von Wassereintritten) erforderlich war und auch nach den Kärntner Bauvorschriften das Eindringen von Bodenfeuchtigkeit zu verhindern ist, kann nichts an der Feststellung ändern, wonach der Klägerin (wegen der technischen Komplexität einer weißen Wanne) gar nicht erkennbar war, dass die ihr von der Beklagten zur Verfügung gestellten Ausführungspläne für die Herstellung einer wasserdichten Wanne untauglich waren.
Die Beurteilung, dass - mangels Erkennbarkeit der Divergenz zwischen den Ausführungsplänen und der Baubewilligung bzw den Kärntner Bauvorschriften - der Klägerin keine Verletzung der in § 1168a ABGB normierten Warnpflicht angelastet werden kann, ist nicht zu beanstanden: Stellt der Werkbesteller dem Unternehmer (Architekten-)Pläne zur Verfügung, trifft den Werkunternehmer nämlich nur dann eine Warnpflicht, wenn ihm eine unklare und regelwidrige Situation in den übermittelten Plänen als „offenbare Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffs“ auffallen musste. Die Verletzung der Warnpflicht setzt ein (Mit-)Verschulden des Unternehmers voraus. Der Werkunternehmer ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet, besondere, nicht übliche Prüfungen und Untersuchungen anzustellen oder gar einen Fachmann auf diesem Gebiet beizuziehen. Davon abgesehen ist die Frage, ob eine schuldhafte, haftungsbegründende Warnpflichtverletzung vorliegt, wegen der Kasuistik der Fallgestaltung grundsätzlich eine solche des Einzelfalls.