Es kann nicht schon deshalb ein Ersatz begehrt werden, weil in einem vom Verletzten willkürlich herausgegriffenen Zeitraum der tatsächliche Verdienst geringer war als jener, den er ohne den Unfall erzielt hätte, wenn für den gesamten Zeitraum keine solche Differenz besteht
GZ 2 Ob 235/14v, 23.04.2015
Die Klägerin wurde bei einem Verkehrsunfall am 14. 11. 2006 schwer verletzt, die Beklagten haften für sämtliche Spät- und Dauerfolgen aus dem Unfall. Zur Zeit des Unfalls war die Klägerin als Versicherungskauffrau im Außendienst einer Versicherung tätig. Diesen Beruf kann sie infolge der schweren Unfallfolgen nicht mehr ausüben.
OGH: Nach allgemein schadenersatzrechtlicher Jud ist der entgangene Verdienst in der Weise zu berechnen, dass der vom Verletzten für den gesamten in Betracht kommenden Zeitraum erzielte tatsächliche Verdienst zuzüglich der allenfalls zur Auszahlung gelangenden Sozialversicherungsrente von jenem Betrag abgezogen wird, den der Verletzte ohne die Körperverletzung erzielt hätte. Eine Aufspaltung des Verdienstentgangs nach Zeiträumen ist demnach nicht zulässig. Es kann daher nicht schon deshalb ein Ersatz begehrt werden, weil in einem vom Verletzten willkürlich herausgegriffenen Zeitraum der tatsächliche Verdienst geringer war als jener, den er ohne den Unfall erzielt hätte, wenn für den gesamten Zeitraum keine solche Differenz besteht.
Diesen Grundsätzen folgend ist der erkennende Senat zuletzt in 2 Ob 227/07g im Fall eines unselbständig Erwerbstätigen, der einen Haupt- und zusätzlich einen Nebenverdienst erzielte, wobei unfallbedingt nur der Nebenverdienst wegfiel, zu dem Ergebnis gelangt, dass der Verdienstentgang nicht für Haupt- und Nebeneinkommen gesondert zu berechnen und isoliert zu betrachten sei, sondern gesamthaft.
Überdies muss im Schadenersatzprozess der Kläger nach der Judikatur grundsätzlich seinen Schaden beweisen. Er muss also dann, wenn ihm zur Vorteilsausgleichung sein mittlerweile anderwertiger Verdienst (Provisionen) vom Schaden abgezogen werden soll, dartun, dass ihm ein Teil dieses Erwerbs als Spesen und Unkosten nicht zugute gekommen ist. Unterlässt er einen solchen Beweis, muss er sich alle erhaltenen Beträge (Provisionen) bei der Feststellung der Schadenshöhe anrechnen lassen.
Bei der nach der Differenzrechnung vorzunehmenden Schadensermittlung, bei der der hypothetische Vermögensstand ohne schädigendes Ereignis mit dem tatsächlich nach dem schädigenden Ereignis gegebenen verglichen wird, ist also letztlich ein Gesamtvergleich des Vermögensstands der Klägerin vor und nach dem Unfall vorzunehmen.
Dass mitunter bei Einklagung des Verdienstentgangs aus Gründen der Zweckmäßigkeit bestimmte Zeitperioden, zB wie hier aus Verjährungsgründen drei Jahre, zusammengefasst geltend gemacht werden bzw mangels entsprechenden Vorbringens oder spezifischer Notwendigkeit eine solche umfassende Gesamtbeurteilung nicht erfolgt, ändert an dieser Berechnungsmethode nichts. Die von der Revisionswerberin geortete Willkürlichkeit der zeitlichen Einschränkung der Betrachtung bzw Berechnung besteht gerade bei der von der Judikatur vorgenommenen Generalbetrachtung nicht.
Die Vorgangsweise der Vorinstanzen, den „Überbezug“ aus 2009 bei der Berechnung des begehrten Verdienstentgangs durch Abzug in Ansatz zu bringen, entspricht somit den dargelegten, von der Judikatur erarbeiteten Grundsätzen.