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Zivilrecht

OGH: Schmerzengeld iZm sexuellem Missbrauch

Auch in Fällen sexuellen Missbrauchs ist auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen, sodass generell gültige Richtwerte vom OGH nicht festgelegt werden können

20. 07. 2015
Gesetze:   § 1325 ABGB, § 228 ZPO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Schmerzengeld, sexueller Missbrauch, Ferststellungsklage

 
GZ 3 Ob 28/15m, 21.04.2015
 
OGH: Der OGH hat bereits mehrfach zu Schmerzengeldansprüchen nach sexuellem Missbrauch Stellung genommen.
 
Demnach ist unter Bedachtnahme auf die durch den Eingriff in die körperliche und geistige Unversehrtheit des Klägers entstandene Persönlichkeitsminderung und va das Maß der psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands des Opfers maßgebend. Es soll der gesamte Komplex der Schmerzempfindungen erfasst werden; das Schmerzengeld ist nicht nach festen Tagessätzen zu berechnen, sondern nach Art, Dauer und Intensität der Schmerzen und den damit verbundenen Unlustgefühlen als Globalsumme unter Berücksichtigung des Gesamtbilds der physischen und psychischen Schmerzen auszumitteln. Auch in Fällen sexuellen Missbrauchs ist auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen, sodass generell gültige Richtwerte vom OGH nicht festgelegt werden können. Die Beurteilung der Höhe des angemessenen Schmerzengeldes ist eine Frage des Einzelfalls.
 
Eine eklatante Überschreitung des richterlichen Ermessens bei der Bestimmung des Schmerzengeldanspruchs der Klägerin durch die Vorinstanzen vermag der Beklagte schon deshalb nicht aufzuzeigen, weil er es unterlässt, den seines Erachtens angemessenen Betrag zu nennen. Schon deshalb gelingt ihm die Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage nicht.
 
Im Hinblick auf die missverständlichen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Berechtigung des Feststellungsbegehrens (wonach Langzeitschäden zu erwarten, aber noch nicht quantifiziert werden könnten) ist allerdings klarzustellen, dass die vom Erstgericht vorgenommene Globalbemessung auch die festgestellten Beeinträchtigungen iZm der Persönlichkeitsänderung der Klägerin erfasst, die in Zukunft auftreten werden, also nicht nur bis Schluss der Verhandlung im Prozess am 1. Juli 2014 (vgl den Hinweis in der Begründung des Zuspruchs auf die künftige Beeinträchtigung ihres Alltagslebens, die noch Jahrzehnte dauern könne).
 
Der Beklagte interpretiert die (dislozierte) Feststellung im Ersturteil, ein Endzustand iSe völligen Heilung sei noch nicht eingetreten (Ersturteil S 10 oben), entsprechend den Ausführungen der Sachverständigen, dass „Spätfolgen nicht zu erwarten sind, in dem Sinn, dass keine neuen Symptome auftreten werden“. Nach stRsp des OGH reicht jedoch der bloße Umstand, dass Spät- oder Dauerfolgen „nicht zu erwarten“ sind, zur Verneinung des Feststellungsinteresses nach § 228 ZPO nicht aus. Daher erweckt die Argumentation der Revision auch keine Zweifel an der Berechtigung des Feststellungsbegehrens.
 

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